Das vierte Gejeß bringt eine Aufzählung der Perjonen, die fidh „von
wegen der Blutfreundchaft, Mag: und Schhwäger[haft“ nicht heiraten dürfen
und macht den Pfarrern und Kircdhendienern zur Pflicht, die Berwandtichaft vor
der EChelchlieBung zu erforfchen.
Ein Adoptivkind oder ein Mündel darf man erft ebelidhen, wenn man über
die Führung der Bormundjchaft ujw. Rechenjhaft erftattet hat.
Keine Srauensperfon darf in Abwefjenheit des Mannes ohne Erlaubnis
des Rates wieder heiraten vder den Beifjchlaf ausüben. Wer Frau und Kinder
verläßt, wird Sfjentlidh aufgefordert, jeinen Aufenthalt oder den Zeitpunkt feiner
Rücfkehr bekannt zu geben. Tut er dies nicht, jo wird er des Landes verwieljen.
Daß Nürnberg audy das Ebhereht Rothenburgs beeinflußt hat, zeigt das
fiebente und leßte Gejeß der ECheordnung: die erften vier AWbjHnitte entiprecdhen
wörtlich dem zehnten Gejeß des acdhtundzwangzigften Titels der Reformation, fie
haben die Wiederverbeiratuna des überlebenden Eheaatten zum Geaenftand.
Dritter AbiHnitt.
Erbrecht und Bormundjchaft.
Der dritte und leßte Teil der Nürnberger Reformation bringt in der Haupt-
Jade erbrechtlide BVorichriften (XXIX-—-XXX VII. Der lebte Titel (XXXIX)
diejes Wbicdhnittes und damit des ganzen Gefegbuches überhaupt handelt „Bon
VNormundichaften“.
an Dinkelsbühl find dieje Rechtsgebiete im erften Buch der Statuta Din-
kelsbühliana geregelt. Manche Einrichtungen, 3. B. die Nacherbenjeßung, fehlen.
HinfichtlidH der Beeinfluflung durdHy Nürnberg gilt im wefjentlidhen das in der
Einleitung zum zweiten Abjdhnitt Gejagte, das heißt, auch diefes Teilgebiet zeigt
viele dem Nürnberger Recht verwandte Züge.
In Rothenburg müffen die wenigen hier einjdhlägigen Beitimmungen aus
mannigjadhen Defreten und Ordnungen zujammengefucht werden. Bei Arnold
und Weber find (a. a. DO.) mehrere Ratsdefrete genannt, die heute im Rothen-
burger Archiv nicht mehr vorhanden find. Sie Jollen gleidhwohl im folgenden
behandelt werden. Aber die BVormundichaft findet fih nichts.
Das wenige vorhandene Material bietet feinerlei Hinweis auf irgendwelche
Rechtsbesiebungen der beiden NMeichsitädte.
8 24.
Teitament.
Der neunundzwanzigite Titel der Reformation bringt in fiebzehn Gefjegen
eine ziemlich er[Höpfende Darftellung aller bei der Tejtamentserrihtung in Frage
fommenden Sormvorichriften [owie Beltimmungen über den Vilichtteil.
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