Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

gebracht und von dem Schultheiken des Ortes und einem „Gemeindsmann“ oder 
in Ermangelung des erfteren von zwei Gemeindsmännern, die jedoch an der 
Sache uninterefjfiert fein Jollen, bezeugt und unterfchrieben fein. Ebenfo ift es 
bei Schuldverfhreibungen zu halten, die bei Beträgen über fünfzig rheiniiche 
Sulden auf der Stadtkfanzlei zu errichten find. 
8 14. 
YNiefe. 
„Bon Hinlafiung und Beftentnus der Heujer und ander Güter, aud) Hin- 
[affung oder Berdingung der Verlonen“ handelt der fiebzehnte Titel der Refor- 
mation. 
on fieben Gefeßen wird zunächft die Vermietung von Häufern u. a. behan- 
delt. Der „befteer“, d.h. der Mieter, hat „das beftanden haus oder gemach“ 
in vertragsmähiger Weije zu benüßen und rechtzeitig den vereinbarten Zins zuU- 
entrichten. Dem Vermieter obliegt die Injtandhaltung der vermieteten Räume. 
Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume auf feine Koften verfehen hat, 
fann er beim Auszug wieder an fiH nehmen. Bezüglich des Vermieterpfand- 
rechtes i[t auf das erfte Gelek des einundzwanzialten Titels verwiefjen (val. unten 
8 17). 
Der Mieter hat die gemieteten Saden — Häujer und andere Gegen- 
ftände — mit der Sorgfalt zu behandeln, die er feinen eigenen Sachen gegen: 
über zu beachten pflegt. Für Schaden, der durch „feinen unfleiß oder verlaumnus 
mit feuer oder in andere weg“ entfteht, hat er aufzufommen. 
Die Erben treten ohne weiteres in die vom Erblaffer gejchloffenen Miet- 
verfräge ein und fönnen, ebenjo wie dies auch der Erblaffer zu feinen Lebzeiten 
fonnte, die Mietfjadhe während der Vertragsdauer einem Dritten überlalfen, 
allerdings vorbehaltlich entgegenftehender Vereinbarung. Dem Hausherrn haftet 
auch im alle der Untervermietung der Haupimieter für den Hauszins. 
Binnen drei Tagen nach Ablauf der Mietzeit muß das Haus oder das Ge- 
mach geräumt werden. Bor diefer Zeit muß der Mieter ausziehen, wenn 
a) der SHausherr unvorhergefehene Ausbefferungen vornehmen laffen muß, 
die den AWuszug des Mieters erforderliH machen; 
der Mieter oder jeine Erben mit dem Zins im Rücftand find; 
der Hausher oder jeine Erben Eigenbedarf nachweifen; 
der Mieter das Haus wefjentlih befhädigt hat; 
der Mieter das Haus mißbraucht, etwa „Hurerey, verbotne Spiel oder 
äragerlidhe Büberen“ darinnen freibt oder durch andere betreiben läkt. 
on den erfigenannten vier Fällen braucht nur der Mietzins für die tatlächliche 
Dauer der Miete bezahlt zu werden, nicht au für die Zeit bis zum Ablauf des 
Mietvertrages. Der Mieter kann feinerfeits vor der Zeit ausziehen, wenn das 
Sebäude baufällig wird oder fonft einen Mangel aufweilt, der den vertrags- 
mäßiaen Gebrauch beeinträchtiaf. 
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