Allein die ebenjo zahllojen wie regellojen Ordnungen und Edifte, Ratsverläfle
und MRatsdekrete vermögen einen Anhaltspunkt zu geben. Und wie nun troß
der Sülle des Materials beftimmte Gebiete überhaupt nicht in der eingangs ge-
jhilderten „Gefeßgebung von Fall zu Fall“ berücfichtigt find, {vo ift bei den vor-
bandenen Gefegen vielfady Mürnbergs Einfluß deutlid nachzuweilen.
$ 11.
Reihe,
Sn zwei Titeln, nämlich im dreizehnten und vierzehnten, jpriht die Refor-
mation von „Leihen“ und macht dabei den römijch-rechtliden Unterjchied zwi=
[den „mutuum“ und „commodatum“. Die beiden Begriffe find jeweils im
erften Gefeß des Titels erläutert, jo daß jeder, auch der nicht juriftiidH Vorge-
bildete gleich verfteht, daß im erfteren Falle die Hingabe von „Dingen, die ge-
wogen, gezählt oder gemefjen werden“, 3. B. Geld in Frage fteht, während beim
„Seihen zum ziemliden Gebrauch“ „ein liegend oder fahrend Gut“ zw unent-
geltlidem Gebrauch überlaffen wird. Muß hier „dasfelbig Gut“ dem Hinleiher
wieder zurüderftattet werden, jo ift beim Sachdarlehen „nit das gelihen ding“,
weldes fih ja im Gebrauch „verendert, verwendet oder gar verzehret“, fondern
ein anderes „In gleicher Geftalt, au in gleidem Wert und Güte, und darzu in
Toldhem Gewicht, Zahl und Maß, als der entleher das empfangen hat“ zurüd-
zugeben. Berzugsihaden bei der Rüdgabe hat leßterer zu erjeben.
Bor der verabredeten Zeit kann der Verleiher das verliehene Gut nicht
zurüdfordern, wohl aber fann es der Entleiher zurüderftatten. Bon geliehenem
Geld dürfen höchftens fünf vom Hundert Zinjen genommen werden, im übrigen
ift die Leihe unentgeltlid. Kindern joll nichts geliehen werden, ebenjowenig foll
jemand efwas zu „unzimliden Sachen“, wie Spiel und Wette, herleihen.
Beim Commodatum haftet der Entleiher für die geliehene Sache, Höhere
Gewalt und Zufall jedoch hat er nicht zu vertreten. Der Entleiher darf im un-
umfohränften Gebrauch der Sache nicht gehindert werden, muß aber feinerleits
diefelbe nach AWblauf der vereinbarten Zeit „dem bhinleiher widerumb getreulich
>inantmorten“.
In Dinkelsbühl ift die Leihe gleichfalls an die Spige des zweiten Teiles des
dortigen Gefeßbuches geftellt, audy der Inhalt {timmt im wefjentliden mit Nürn-
berg überein. Da fich hier ein bezeidhnendes Beifpiel für die gerade in Dintkels-
5übl häufige ftarfe Anlehnung an Nürnberg — bei Vermeidung der wörtlihen
Übernahme — findet, jei einmal eine ganze Stelle angeführt:
Reformation XII1/3: Stat. Dinfk. Liber II, Tit. I, 8 4:
„Es were dann, das yemand von dem „So jemand ein nambafft Geld zu
andern gelt zu feinem geprauch vder einer Handthierung oder Erkauffung
Handtierung auf ain nemlidhe Zeit an=- Tiegender Güter oder anders auf eine
nehme, und das hundert jährlich mit beftimmte Zeit entlehnet, und dar=
m