Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

SHıerauf hat dıe Gegenpartei nur zu Jagen: 
„On angeregter fach repetire ih mein articulirt Clag, an ftat der 
Articul, bitt inhalt derfelben etc.“ 
Nachdem fih der Beklagte dergeftalt auf die Klage eingelaffen, bat er im dritten 
Sermin darzulegen, warum die Klage feiner Anficht nach unzuläffig ift. Hier- 
auf bat der Kläger feine Replif vorzubringen, und zwar jogleid mündlich oder 
auch jOriftlidh im vierten Termin. Hatte der Kläger gegen das Vorbringen des 
Beklagten Einwendungen geltend gemacht, fo ift jeßt diefes Vorbringen auf feine 
Zuläfligfeit zu prüfen. Im fünften Termin beginnt die BVBernehmung der Zeu= 
gen, die im fechften abidhließend ihren Standpunkt nochmals darlegen. Im 
liebtfen Termin endlidh hat jede Partei eine leßte Möglichkeit, in einem Schrift- 
Jaß jeßt erft befanntgewordene Tatfachen geltend zu machen. Die Zulafiung 
diefes Borbringens wie au die Zulaffung der Antwort des Gegners darauf 
bängt vom Ermeffen des Rates ab. 
Der Beklagte hat gleich im erften Termin Gelegenheit, „Erceptiones“ gegen 
den Klaganjpruch vorzubringen. Der Gegner kann darauf im zweiten Termin 
anttworfen, worauf der Beklaate dann den Beweis für feine Behauptungen an- 
treten fann. 
Eine etwaige Gegenflage muß vor der Litiskonteftation, alio Ipäteltens im 
zweiten Termin vorgebradt werden. In [oldjem Falle find dann Klage und 
SGegenflage in der geichilderten Weile, und zwar jede Für Sich. zu behandem. 
Die Regelung in den drei Städten läuft hier parallel, ohne fich zu berühren. 
Die aus dem gemeinen Recht entnommenen SGrundlinien find unmittelbar ver: 
arbeitet. 
87. 
Beweismittel. 
Die deutjchrechtlide Auffaffung, daß die Beweisführung ein Vorzug fei, 
hat fih die Reformation nicht zu eigen gemacht. Die Regel ‚actori incumbit 
probatio‘ ift zum Grundiaß erhoben: wer fid auf eine Tatjadhe beruft, muß die- 
jelbe beweifen, [ofern fie beftritten wird. Der Kläger ift aljo in erfter Linie be» 
weispflichtig. Im einzelnen behandelt der fiebte Titel den Zeuaen-. der achte den 
Urfundenbeweis. 
Beftimmte Perfonen, wie gewiffe Angehörige, Meineidige und dergleichen 
find als Zeugen untauglid. Die Zeugen haben fich bei Bermeidung von Strafe 
zum Gerichtstag einzufinden. Dort leiftet jeder vor feiner Bernehmung den im 
vierten Gejeß enthaltenen Zeugeneid. Bürgermeifter und Jonftige AUmtsper- 
Jonen werden auf ihren Dienfteid vernommen. Im allgemeinen fpielt fi bie 
Zeugenvernehmung vor dem Prozekgericht im Rahmen der Verhandlung ab. In 
bejonderen Fällen, etwa wenn ein Zeuge [Hhwerfrank und fein Ableben zu 
befürchten ift oder dergleichen, kann die Ausfage [hon vor dem eigentlidhen Pro- 
zeß und auch nötigenfalls vor einem auswärtigen — erfuchten — Gericht ftatt- 
Finden. 
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