dünkten ?). Die Regelung umfakt das Gebiet des Privatredhts und des Pro-
zefles.
Das Jahr 1479 (bzw. 1484, in diejem Jahre wurde die Reformation erft-
mals gedrudt) bedeutet nicht allein den Beginn eines neuen AWbjhnitts der
Rechtsgeidhidhte der Reichsitadt Nürnberg, es Ichließt zugleich eine lange Ent-
widlung ab. Das Marfirecht war Mürnberg 1062 von Heinrich IM. verliehen
worden. Die jhon in früherer Zeit der Stadt erteilten Privilegien wurden in
dem großen Freiheitsbrief König Friedrich II. vom 8. November 1219 erneut
beftätigt und vermehrt. Diele bedeutjame Urkunde fefjtigte die unmittelbare Ab-
hängigleit der Stadt vom König unter Ausichluß jeder fremden Lehens= oder
arundherrliden Gewalt, fie förderte den jOnellen Aufichwung ihres Handels
dur Gewährung zahlreicher Zollfreiheiten.
Solange die Stadt noch eins mit der Burg war, lag die Rechtjpredhung in
den Händen der Burgvögte oder Burgarafen. „Die Einjegung eines gweiten
föniglichen Beamten für die Stadt, des Schultheißen, der hier nicht wie anders-
wo von dem Burggrafen abhängig war, bezeihnet den Anfang ihrer politijhen
Selbitändigfeit.“ 3) In einer Urkunde Heinrichs VII. aus dem Jahre 1313 *) ift
der Stadt-Schultheiß als Stadtrihter beftätigt, doch ift er jet dem Rat der
Stadt verpflichtet, der erfte Schrift zur Unterordnung unter diefen ft getan. In
der Folgezeit wußte der Rat, der eigentlidhe Herr der Stadt, Schritt für Schritt
zur vollen Selbjtherrlichtfeit der reichsfreien Stadt zu gelangen und teils durch
Verleihung, teils durh Kauf die Gerichtsbarkeit, das Schultheißenamt, die Burg
nebit den burggräfliden Rechten und Befigungen an fih zu bringen. Um 1430
war diefe Entwidlung abge[hloffen.
Wenn die ältelten Rechte wie überall, fo audh in Nürnberg mehr in Sitte
und Gewohnheit als in Gefjegesurfunden beftanden, jo fehlte es anjcheinend
doch nicht völlig an älteren gejhriebenen Rechten 5). Zu Anfang des 15. Yahr-
hunderts begann man die Bejhlüffe und Verordnungen des Rates in „Rats-
büchern“ und „Ratsverläffen“ aufzuzeihnen. Das mit dem Wachjen der Stadt,
mit dem Aufihwung von Handel und Gewerbe fowie dem damit verbundenen
Aufftieg zu politijher Macht auffommende Bedürfnis nach einem einheitlichen
und dabei möglidhit umfafjlenden „Stadtrecht“ fand endlidH mit der 1479 voll-
endeten Handjchrift der Nürnberger Reformation feine Befriedigung. Der erfte
Druck {tammt, wie oben erwähnt, aus dem Jahre 1484, es folgten 1488, 1498,
1503 und 1522 Neuauflagen, die im wejentliden miteinander übereinftimmen.
Das Jahr 1564 brachte die jechfte Ausgabe, die „Berneute Reformation“,
Stobbe®) ftellt feit, daß hier die als Mängel empfundenen Stellen der alten
Waldmann, Entjtehung, S. 82 fj.
Hegel, Einleitung S. XVII.
— Abgedruckt bei Woeldern, Historia, Erfter Periodus, Ne. LXXI; S. 227/28.
5) Siebenfees, Sur. Mag. I, S. 323: „Nach Kölers Bericht find in dem Nürn-
bergiichen Archiv noch einige alte Wandelblicher vorhanden, aus welchen erhelet,
daß teil8 der Schultheiz nebit Bürgermeijter und Schöpfen, teils Bürgermeifter
und Schöpfen allein, nach Befchaffenheit und Wichtigkeit der Sachen, SGefehe gemacht
haben. Das ältejte diejfer Gefebe mit der Jahrzahl ift, nach Köler, vom Jahre 1362.“
6) aa. 0. Bd. II S. 305