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diesem Falle dafür verantwortlich, daß der zurückgelassene
Abfall und Unrath sofort beseitigt wird. Auf sogenannte
futterneidische Pferde muß bei der Fütterung strenge Auf—
sicht gepflogen werden.
Benützung der öffentlichen Brunnen, Waschen auf den
Trottoirs.
8 111. 1. Zum Wasserholen von öffentlichen Brunnen
dürfen nur Gefäße verwendet werden, deren Fassungs—
vermögen 50 Liter nicht übersteigt und deren Form und
Größe eine Beschädigung der Brunnenschaalen nicht be—
fürchten läßt.
2. Verboten ist:
a) Gefäße ohne Aufsicht am Brunnen stehen zu lassen
oder bis zum Ueberlaufen anzufüllen, vielmehr ist jeder
Wasserholende verpflichtet, bei seinem Gefäße so lange
stehen zu bleiben, bis dasselbe gefüllt ist, sodann aber das—
selbe wegzunehmen und Anderen den Zutritt zum Brunnen
frei zu lassen.
b) Die beweglichen Hebelhahnen durch Holzstücke, Steine
oder andere Gegenstände aufzuspreizen, oder dieselben fest—
zubinden. Jeder Wasserholende ist vielmehr verpflichtet,
die beweglichen Hebelhahnen, Rinnen und dergleichen sofort
nach gemachtem Gebrauche zurückzuschlagen.
c) an öffentlichen Brunnen oder auf den Trottoirs
Gefäße, Wägen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände
zu waschen oder zu spülen.
Reinigen von Priväatbrunnen.
8 112. Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist,
sind auf jeweilige polizeiliche Anordnung und innerhalb
der von der Polizeibehörde gesetzten Frist gründlich zu
reinigen, eventuell zu schließen oder zu beseitigen.