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In dieser Gebühr ist die Entschädigung für die
Vornahme der Fleischbeschau und für die Benützung
der übrigen Einrichtungen des Schlachthofes, soweit
für dieselben nicht besondere Gebühren festgesetzt sind,
sowie für Benützung der zum Schlachthofe ge—
hörigen Geräthschaften inbegriffen. Insbesondere wird
auch für das Brühen der Schweine eine besondere
Brühgebühr nicht erhoben.
Für nͤothgeschlachtete Thiere, welche gemäß 8 2
der ortspolizeilichen Vorschrift vom Heutigen, betr.
die Vornahme von Schlachtungen außerhalb des
Schlachthofes, in den Schlachthof zur Ausschlachtung
verbracht werden müssen, sind Schlachtgebühren gleich—
falls zu entrichten.
86.
Kutteleigebühren.
Für das Brühen und Bearbeiten der Kuttelwaaren
ist für jedes Stück Großvieh von dem Schlachtenden
eine Kutteleigebühr von 0O,830 „6. zu bezahlen. Diese
Gebühr kaun der Schlachtende dem Kuttler bei Ueber—
gabe der Kuttelwaaren in Aufrechnung bringen.
Für das Brühen und Bearbeiten der Kleinkuttel—
waaren (Füße und Gekröse der Kälber) haben die
Kuttler je nach der Ausdehnung ihres Geschäfts—
betriebes eine von dem Magistrat auf Vorschlag der
Vieh- und Schlachthofverwaltung festzusetzende jähr-
liche Platzgebühr von 50 —300 A zu bezahlen.
Die Einhebung geschieht vierteljährlich.
Von jenen Schlachtenden, welche Kleinkuttel—
waaren selbst bearbeiten, wird je auf Antrag der