Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

Gewerbe- und Straßenpolizei 
Im Berichtsjahre wurde diese Ordnung durch die am 1. Juni 1911 in Kraft 
getretene ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. Mai 1911 in verschiedenen Punkten abgeändert 
und ergänzt. Neu aufgenommen wurden Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit der 
Kraftfahrzeuge, über die Errichtung von Verkaufsstellen in Hauseingängen, Vorplützen 
und auf Grundstücken, über das Fahren mit Rollschuhen, über die Einrichtung der Milch— 
fuhrwerke usw. 
Lagerung von Baumaterial und Aufstellung von Baugeräten. Nach 8S 91 
der Straßenpolizeiordnung ist das Lagern und Bearbeiten von Baumaterial außerhalb der 
Bauplanken auf öffentlicher Straße nicht gestattet. In uneröffneten Straßen, in denen 
Belästigungen von Umwohnern ausgeschlossen sind, werden Lagerungen jedoch noch zugelassen. 
Zum Aufstellen von Bauplanken und Aufzugskränen ist polizeiliche Genehmigung 
erforderlich (88 112 und 113 der Straßenpolizeiordnung). 
Die Aufstellung von Bauplanken wird nur dann gestattet, wenn eine solche unbedingt, 
insbesondere zum Schutze des Publikums, nötig ist. Auf Verlangen müssen an solchen 
Planken nach außen vorspringende Schutzdächer angebracht werden. 
Es wurden 417 (415) Gesuche um polizeiliche Erlaubnis zur Lagerung von Bau— 
material und zur Aufstellung von Bauplanken und Aufziehkränen auf einer Gesamtfläche von 
15794 (14925) qm genehmigt. Von diesen Genehmigungen wurden erteilt: 
gegen Gebührenzahlung: 
1911 1910 1911 1910 
178 160 für Lagerungen auf 6581 7218 qm Fläche 
158 161 , Planken „B86444 5348, 
57 73 ,„ Kränen „114 146 
393 394 zusammen auf 13139 127128, 
unentgeltlich: 
13 8 für Lagerungen auf 1702 615 qm Fläche 
10 7 „Planken 951 15868, 
4 6, Kräne 2 122, 
24 21 zusammen auf 2655 22138, NM 
Aus den gegen Gebührenzahlung gegebenen Genehmigungen fielen 9017,29 (7943,17) M 
Einnahmen an. Gebührenfrei wird die Lagerung dann gestattet, wenn die benutzte Straßen— 
fläche früher unentgeltlich an die Stadt abgetreten worden ist. 
Straßenbenutzung zu anderen gewerblichen Zwecken. Für die Benutzung der 
öffentlichen Straßen zur Lagerung von Gegenständen, Aufstellung von Wagen, Wirtschaftszelten 
usw. ist nach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung polizeiliche Genehmigung erforderlich. 
Diese Genehmigung wird nur ausnahmsweise, im Falle eines dringenden Bedürfnisses, 
und nicht auf unbestimmte Zeit, vielmehr in der Regel nur auf ein Jahr und nur dann 
erteilt, wenn keine verkehrspolizeilichen Bedenken vorliegen. Die früher erteilten Bewilligungen 
werden nur dann erneuert, wenn der Verkehr es zuläßt. Jede Erlaubnis ist widerruflich 
und von der Entrichtung einer Gebühr abhängig. 
Genehmigungen für derartige Straßenbenutzungen wurden neu erteilt 84 (57) mit 
einer Benutzungsfläche von 1525 (1054) qm, erneuert 122 (124) mit einer Benugungsfläche 
von 1312 (1371) qm, zusammen 206 (181) mit einer Benutzungsfläche von 2837 (2425) qm. 
Davon betrafen: 58 (32) Auflagerung von Möbeln, Werkholz, Fässern usw. auf 
302 (112) qm Fläche, 46 (52) Aufstellung von Wagen, Handwagen, Landfuhrwerken, 
Hotelwagen und Waschen von Wagen auf 541 (620) qm Fläche, 43 (42) Aufstellung von 
Wirtschaftszelten, Tischen, Stühlen auf 666 (659) qm Fläche, 7 (7) Aufstellung von 
Baumkübeln und Sitzbänken vor Wirtschaften auf 15 (15) qm Fläche, 52 (48) Vornahme
	        
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