Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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833. 
Dem Schlachthofbeamten ist jederzeit der Zutritt 
zu allen Räumlichkeiten im Schlachthofe gestattet. 
Bei den vermietheten Räumlichkeiten ist jedoch, wenn 
dadurch nicht ein nachtheiliger Ausschub verursacht 
wird, der Miether oder ein Stellvertreter desselben 
zuzuziehen. 
C. Schlachtungen. 
8 34. 
Sämmtliches Schlachtvieh darf nur in der für 
die betreffende Thiergattung bestimmten 
Schlachthalle geschlachtet werden. 
Die Reihenfolge der Schlachtungen, sowie in den 
mit derselben unmittelbar zusammenhängenden Ge— 
schäften wird von den mit der Ueberwachung der 
Schlachthallen beauftragten Bediensteten bestimmt. 
Diese Reihenfolge ist einzuhalten. 
Das Brühen und Zurichten der Kuttelwaaren hat 
in der Kuttelei zu geschehen. 
Die Zubereitung von Kuttelwaaren nach den 
jüdischen Ritualvorschriften darf mit Erlaubniß des 
Schlachthofleiters auch außerhalb des Schlachthofjes 
stattfinden, in solange nicht hiesür geeignete Ein— 
richtungen auf dem Schlachthofe getroffen sind. Im 
Uebrigen ist die Verbringung ungereinigter und un⸗— 
gebrühter Kuttelwaaren aus dem Schlachthofe untersagt. 
8 35. 
Die Entleerung der Mägen von Großvieh (Ochsen, 
Kühe, Stiere, Rinder) und der Pferde muß im
	        
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