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Holzspalten. 
54) Das Kleinmachen von Holz darf auf beiden Seiten 
der Straße nur da vorgenommen werden, wo die Fahrbahn 
mindestens 7 m. breit ist. 
In Straßen mit einer Fahrbahn zwischen 4 und 7 m. 
Breite ist diese Arbeit nur auf einer Straßenseite, und zwar 
auf der Seite der Hausnummer 1 an den ungeraden, auf der 
anderen Seite an den geraden Monatstagen, gestattet. 
Wo die Fahrbahn die Breite von 4 mm. nicht erreicht 
und ein lebhafter Verkehr besteht, kann durch besondere polizei— 
liche Bekanntmachung das Holzmachen verboten werden. Wo 
das Kleinmachen des Holzes auf der Straße gestattet ist, muß 
dasselbe am Trottoirrande so aufgeschichtet werden, daß das 
Trottoir für die Passage frei bleibt. 
Die Lagerung und Verarbeitung des Holzes hat am 
Straßenrande zu geschehen und darf den Raum von 1.25 m. in 
der Breite nicht überschreiten. 
Aufziehen von Brennholz. 
55) Brennholz darf nur gut verwahrt in Körben an den 
Häusern aufgezogen werden. 
Aufziehen und Hinablassen von Fässernin Keller. 
56) Nur mit polizeilicher Bewilligung ist es gestattet, 
Fässer oder sonstige Gegenstände von der öffentlichen Straße 
aus durch Pferde oder unter Benützung von Vorrichtungen, 
welche in die Straße hineinragen, in Keller hinabazulassen oder 
von da heraufzuziehen. 
F 
Beladung oder Entladung von Fuhrwerken. 
57) Die Beladung oder Entladung von Fuhrwerken auf 
zffentlicher Straße ist nur gestattet, wenn das betreffende Grundstück 
zu diesem Zwecke keinen geeigneten Hofraum, bezw. keine geeignete 
Einfahrt hat. Solchenfalls muß jedoch das Geschäft des 
Auf- oder Abladens sofort nach der Aufstellung des Fuhrwerks 
begonnen, mit hinreichenden Arbeitskräften ohne Unterbrechung 
zu Ende geführt und alsdann das Fuhrwerk sofort entfernt 
werden. 
Handelt es sich um Beladen und Entladen von Fuhr⸗ 
—DD unweit 
des Auf- oder Abladeortes von unschwer mit Menschenkraft 
zu transportierenden Frachtgütern, Fässern u. s. w. eine er⸗ 
weiterte Straße oder ein freier Platz befindet, dort aufzustellen. 
Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den Wägen, 
sondern nur rückwärts abgeladen werden. 
Bezüglich der Bierwägen insbesondere wird angeordnet,
	        
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