der Regel mit der Erfüllung der Berbindlihfeiten. Nah dem Grundjaß „Cautio
medieina arresti“« fann fih der Betroffene durch Leijtung einer entjprechenden
Sicherheit von den Wirkungen des Arrejtes befreien.
Wer einen Arreit beantragt und erwirkt hat, muß binnen 14 Tagen die ge
rictliHe Klage erheben. Macht er feine Anjprüche nicht auf diele Weile gel-
tend, jo verliert der Arreft feine Wirkung.
Auch das Eigentum eines abwejenden Schuldners kann dem Arreit ver-
jallen. Dem Schuldner ijt baldmöglichft Mitteilung zu machen, damit er über
jeine Lage unterrichtet ift und gegebenenfalls eine Sicherbeitsleiltung erbringen
fann.
Bon dem Arrejt mit feinen für den Schuldner fo weittragenden Folgen fol
nicht Teichtfinnig Gebrauch gemacht werden. Kann der Gläubiger feine angeb-
lide Forderung nicht beweifen und begründen, jo muß er dem vermeintliden
Schuldner die Hälfte des zu Unrecht verlangten Betrages als Sühne bezahlen
und ihn zudem für alle Koften und fonftigen Nachteile [dhadlos halten. Außer-
dem fann auch der Rat eine befondere Strafe für die mutwillige Erwirkung des
Arreftes ausfprechen.
Zm fünften und lebßten Gejeß diejes Titels ft die Sequeftration erwähnt.
Wenn die unterlegene Partei, in deren Befiß die jtreitige Sache ijt, ein Rechts-
mittel ergreift, dann fann der Rat auf Antrag des Gegners beftimmen, daß der
Streitgegentand — fei es liegende oder fahrende Habe — in Verwahrung des
Gerichts zu nehmen ift. Dabei find auch etwaige Nußungen mit der Hauptjache
zu hinterlegen bzw., falls die Hinterlegung untunlidh erjcdheint, beftmöglidH zu ver-
kaufen und der Erlös fidherzuftellen. ft dagegen die Streitjache in Händen des
Teiles, gegen den JihH das Rechtsmittel wendet, jo haft nur bei Berdacht und Ge-
jahr im Berzuge eine Hinterlegung zu erfolgen. Gleich dem Arreft kann auch die
Seaueltration bei aebührender Sicherbeitsleiltung vermieden werden.
Ieder im Dinkelsbühler no auch im Rothenburger Recht find entfpre-
hende Vorfchriften zu finden, doch fei in diefem Zuilammenhang auf S 10 ver:
wielen.
35.
Bertretung.
Mit dem ausgehenden Mittelalter Fand im deutihen Rechtsleben die pro-
zefuale Stellvertretung Eingang. Man fonnte vor Gericht in eigener Perjon
oder durch einen Dritten vertreten jein. Als folden Dritten mochte man irgend=
einen Privatmann bevollmächtigen oder aber die Wahrnehmung feiner Inter-
eljen einem „Advocatus“ oder „Procurator”“, d. h. einem berufsmäßigen Prozeß-
verfrefer, anvertrauen. Die Bedeutung der Möglichkeit einer Stellvertretung bei
Gericht wuchs nicht zuleßt infolge des Eindringens des fremden Rechtes In
Deutichland und der damit bedingten Formen des Verfahrens, die dem einfachen
Bürger nicht geläufig fein fonnten. Diejen Umftänden trugen auch die Stadt
rechte durch Erlak entiprehender VBorichriften Rechnung.
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