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36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892.
Diese Anzeige ist so rechtzeitig vor der Schlachtung zu machen
daß dem Fleischbeschauer die Einhaltung der in 8 6 Absatz 1 der
erwähnten oberpolizeilichen Vorschrift freigelassenen Frist zur Vor—
nahme der ersten Beschau gewahrt bleibt.
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Die Fleischbeschau der von Privaten zur Schlachtung für den
Hausbedarf bestimmten Schlachttiere vor und nach der Schlachtung
wird am Schlachtorte vorgenommen. Der Fleischbeschauer ist ver—
pflichtet, nach Empfang der in 82 vorgesehenen Anzeige die Beschau
innerhalb der im 8 6 Absatz 1 der oberpolizeilichen Vorschrift vom
7. April 18979 bestimmten Frist vorzunehmen
Falls die erste Beschau zur Beanstandung nicht geführt hat,
erhält der Besitzer des betreffenden Schlachttieres von dem Fleisch
beschauer einen Beschauschein, welcher der städtischen Aufschlags—
einnehmerei oder dem sonst hiefür bestimmten Bediensteten behufs
Ausstellung des Schlachtscheines vorzulegen ist. Durch diesen, von
dem Besitzer des beschauten Schlachttieres aufzubewahrenden Schlacht⸗
schein ist demselben die Bewilligung zur Vornahme der Schlachtung
auf die Dauer von 24 Stunden eingeräumt.
Bevor dieser Schlachtschein ausgestellt ist und nach Ablauf der
Dauer seiner Giltigkeit ift Privaten hiesiger Stadt die Schlachtung
für den Hausgebrauch untersagt.
Eine allenfalls nach den Bestimmungen der oberpolizeilichen
Vorschriften vom 7. April 18971) veranlaßte Nachbeschau hat der von
der Schlachthofleitung abgeordnete Tierarzt vorzunehmen.
85.
Notschlachtungen unterliegen ebenfalls der Fleischbeschau.
Sobald sich das Erfordernis einer Notschlachtung ergibt, ist ohne
Verzug behufs Vornahme der Fleischbeschau bei dem jeweils amtlich
aufgestellten Fleischbeschauer Anzeige zu erstatten.
Bezüglich der Notschlachtungen der Metzger und anderer zum
Feilbieten von Fleisch berechtigter oder für ihren Gewerbebetrieb
schlachtender Personen bewendet es überdies bei der Anordnung in
2 der in 81 vorstebend angeführten ortspolizeilichen Vorschrift
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Siehe Seite 75 Anmerkung 2.
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