Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

76 
36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892. 
Diese Anzeige ist so rechtzeitig vor der Schlachtung zu machen 
daß dem Fleischbeschauer die Einhaltung der in 8 6 Absatz 1 der 
erwähnten oberpolizeilichen Vorschrift freigelassenen Frist zur Vor— 
nahme der ersten Beschau gewahrt bleibt. 
Flench! 
dDer Fleisch 
wrnch 88 ap 
gebommenen 
irs jeden Ie 
wunosbedeckr 
2 
Die Fleischbeschau der von Privaten zur Schlachtung für den 
Hausbedarf bestimmten Schlachttiere vor und nach der Schlachtung 
wird am Schlachtorte vorgenommen. Der Fleischbeschauer ist ver— 
pflichtet, nach Empfang der in 82 vorgesehenen Anzeige die Beschau 
innerhalb der im 8 6 Absatz 1 der oberpolizeilichen Vorschrift vom 
7. April 18979 bestimmten Frist vorzunehmen 
Falls die erste Beschau zur Beanstandung nicht geführt hat, 
erhält der Besitzer des betreffenden Schlachttieres von dem Fleisch 
beschauer einen Beschauschein, welcher der städtischen Aufschlags— 
einnehmerei oder dem sonst hiefür bestimmten Bediensteten behufs 
Ausstellung des Schlachtscheines vorzulegen ist. Durch diesen, von 
dem Besitzer des beschauten Schlachttieres aufzubewahrenden Schlacht⸗ 
schein ist demselben die Bewilligung zur Vornahme der Schlachtung 
auf die Dauer von 24 Stunden eingeräumt. 
Bevor dieser Schlachtschein ausgestellt ist und nach Ablauf der 
Dauer seiner Giltigkeit ift Privaten hiesiger Stadt die Schlachtung 
für den Hausgebrauch untersagt. 
Eine allenfalls nach den Bestimmungen der oberpolizeilichen 
Vorschriften vom 7. April 18971) veranlaßte Nachbeschau hat der von 
der Schlachthofleitung abgeordnete Tierarzt vorzunehmen. 
85. 
Notschlachtungen unterliegen ebenfalls der Fleischbeschau. 
Sobald sich das Erfordernis einer Notschlachtung ergibt, ist ohne 
Verzug behufs Vornahme der Fleischbeschau bei dem jeweils amtlich 
aufgestellten Fleischbeschauer Anzeige zu erstatten. 
Bezüglich der Notschlachtungen der Metzger und anderer zum 
Feilbieten von Fleisch berechtigter oder für ihren Gewerbebetrieb 
schlachtender Personen bewendet es überdies bei der Anordnung in 
2 der in 81 vorstebend angeführten ortspolizeilichen Vorschrift 
Rdoheb Flei⸗ 
deren durfen zun 
y hen Stadtbezi 
— 
mutgt ist daß 
wen deschlachtet 
hchau am Schlo 
Fleisch von 
sudbiehstücken g 
unzen Vierteln, 
efünmten Schwi 
delen alß ganze 
Yder diesen 
rehauerß des ẽ 
xuommenen Fl— 
tenitung auf 
ndeulliher Sch 
dee am zwech 
mlüblich derbun 
Alle von au 
ingehrachten Tie 
eile XR auswie 
eweide, müssen 
nn ezahlung 
sülstede — 
Ebrucht we 
— —— 
dei —X 
n7 erwäsmfo 
Siehe Seite 75 Anmerkung 2. 
z Liehe hie 
iter kammumgz
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.