Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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2. Ausrufen, Anschläge; 30. August 1881. — 3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903. 
tafeln, öffentlichen oder Privatgebäuden, öffentlichem oder Privat⸗ 
eigentume Bekanntmachungen, Plakate, Aufrufe oder Ankündigungen 
irgend welcher Art anschlägt, anheftet oder ausstellt, wer unbefugt 
dergleichen Anschläge vernichtet, wegnimmt, unlesbar macht oder 
durch andere Anschläge ganz oder teilweise überdeckt, endlich wer 
eine dieser Handlungen ohne solche Erlaubnis durch einen Dritten 
hornehmen läßt, ist strafbar. Ankundigungen oder Anschläge, welche 
der Eigentümer eines Privatgebäudes, dessen Stellvertreter oder 
der Mieter in zulässiger Weise an diesem Gebäude oder dessen 
Zubehöre anbringt. bedürfen keiner ortsvpolizeilichen Erlaubnis. 
83. 
Da das Plakatisierungswesen polizeilich geordnet ist, so darf, 
abgesehen von den Fällen des Schlußsatzes des8 2, niemand, ohne 
hiezu polizeilich aufgestellt oder zugelassen zu sein derartige Anschläge 
nohen voder durch Dritte machen lassen. 
3. Vorschristen über die Aufsicht auf Kostkinder. 
Gesamtbeschluß vom 7. August 1903. 
Veröffentlichung im Amisblatt ist nicht erfolgt). 
21. 
Personen, welche fremde Kinder unter 8 Jahren gegen Be⸗ 
zahlung in Pflege und Erziehung nehmen wollen, haben vorher 
Jemäß Artikel 41 des Polizeistrafgesetzbuches die polizeiliche Ge⸗ 
aehmigung hiezu nachzusuchen und unterliegen hinsichtlich der Behand⸗ 
lung dieser Kinder der ständigen polizeilichen Beaufsichtigung. 
Sie haben das Kostkind an dem vom Stadtmagistrate bestimmten 
Tage dem Amtsarzte zur Untersuchung vorzustellen und sind ver⸗ 
oflichtet, dem Stadtmagistrate sofort Mitteilung zu machen, wenn 
sie ihre Wohnung wechseln, in ihrer Wohnung ansteckende Krank⸗ 
heiten ausbrechen, das Kostkind aus der bisherigen Pflege gegeben 
wird oder stirbt. Den von der Polizeibehörde mit der Überwachung 
der Kostkinder betrauten Personen haben sie anständig und hoͤflich 
zu begegnen; sie müssen denselhen den Eintritt in ihre Wohn⸗, 
Schlaf: und Geschäftsräume, sowie die Besichtigung der von den 
Kosttindern benütßteen Betten, Kleider. Wäsche usw. gestatten. 
Die Aufsichtsdamen um milde Gaben für die eigene Person 
oder epie oͤder für die Kostkinder anzusprechen, ist ihnen 
untersagt. 
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