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2. Ausrufen, Anschläge; 30. August 1881. — 3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903.
tafeln, öffentlichen oder Privatgebäuden, öffentlichem oder Privat⸗
eigentume Bekanntmachungen, Plakate, Aufrufe oder Ankündigungen
irgend welcher Art anschlägt, anheftet oder ausstellt, wer unbefugt
dergleichen Anschläge vernichtet, wegnimmt, unlesbar macht oder
durch andere Anschläge ganz oder teilweise überdeckt, endlich wer
eine dieser Handlungen ohne solche Erlaubnis durch einen Dritten
hornehmen läßt, ist strafbar. Ankundigungen oder Anschläge, welche
der Eigentümer eines Privatgebäudes, dessen Stellvertreter oder
der Mieter in zulässiger Weise an diesem Gebäude oder dessen
Zubehöre anbringt. bedürfen keiner ortsvpolizeilichen Erlaubnis.
83.
Da das Plakatisierungswesen polizeilich geordnet ist, so darf,
abgesehen von den Fällen des Schlußsatzes des8 2, niemand, ohne
hiezu polizeilich aufgestellt oder zugelassen zu sein derartige Anschläge
nohen voder durch Dritte machen lassen.
3. Vorschristen über die Aufsicht auf Kostkinder.
Gesamtbeschluß vom 7. August 1903.
Veröffentlichung im Amisblatt ist nicht erfolgt).
21.
Personen, welche fremde Kinder unter 8 Jahren gegen Be⸗
zahlung in Pflege und Erziehung nehmen wollen, haben vorher
Jemäß Artikel 41 des Polizeistrafgesetzbuches die polizeiliche Ge⸗
aehmigung hiezu nachzusuchen und unterliegen hinsichtlich der Behand⸗
lung dieser Kinder der ständigen polizeilichen Beaufsichtigung.
Sie haben das Kostkind an dem vom Stadtmagistrate bestimmten
Tage dem Amtsarzte zur Untersuchung vorzustellen und sind ver⸗
oflichtet, dem Stadtmagistrate sofort Mitteilung zu machen, wenn
sie ihre Wohnung wechseln, in ihrer Wohnung ansteckende Krank⸗
heiten ausbrechen, das Kostkind aus der bisherigen Pflege gegeben
wird oder stirbt. Den von der Polizeibehörde mit der Überwachung
der Kostkinder betrauten Personen haben sie anständig und hoͤflich
zu begegnen; sie müssen denselhen den Eintritt in ihre Wohn⸗,
Schlaf: und Geschäftsräume, sowie die Besichtigung der von den
Kosttindern benütßteen Betten, Kleider. Wäsche usw. gestatten.
Die Aufsichtsdamen um milde Gaben für die eigene Person
oder epie oͤder für die Kostkinder anzusprechen, ist ihnen
untersagt.
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