Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
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UÜber diese Kassenstürze ist eine fortlaufende Übersicht zu führen, in welcher jeweils das Soll nach den 
Büchern und Verzeichnissen dem im einzelnen dargelegten, von dem Kassenführer und dem Gegenbuchführer durch 
Unterschrift zu bestätigendem Kassenbefunde gegenüber zu stellen ist. 
Die Übersicht ist am Jahresschlusse dem städtischen Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. 
Kassenüberschüsse sind wie die übrigen Gelder zu vereinnahmen. 
8 10. Das Hauptbuch und das Gegenbuch sind nach Vorschrift der magistratischen Verfügung vom 
. September 1894 vom städtischen Rechnungsprüfungsamt mit einer Bestätigung der Seitenzahl versehen zu lassen. 
Nürnberg, den 3. Mai 1912. 
Stadtmagistrat. 
Während sich die angeführten Vorschriften hauptsächlich auf die formelle Geschäfts— 
ührung beziehen, bestimmt sich Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Berufsvormunds 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist für den sachlichen Wir— 
zungskreis des Berufsvormunds 8 1793 des BGB. maßgebend. Auch bezüglich der Ver— 
antwortlichkeit gegenüber seinen Mündeln gelten für den Berufsvormund die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist seinen Mündeln für die von ihm vorgenommenen 
Handlungen selbst verantwortlich und muß mit Rücksicht hierauf seine Tätigkeit innerhalb 
des Rahmens des Gesetzes nach eigenem Ermessen und Gutdünken ausüben. Diese privat— 
rechtliche Verantwortung des Berufsvormunds wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die 
Waährnehmung der vormundschaftlichen Befugnisse sich als Ausübung von Amesgeschäften 
darstellt. Die Einkleidung dieser Tätigkeit in einen amtlichen Charakter soll bezwecken, dem 
Berufsvormund zur Durchführung seiner Maßnahmen öffentliches Ansehen zu verleihen. 
Darin liegt der Kern der berufsvormundschaftlichen Idee: die vormundschaftliche Fürsorge 
soll unter Zuhilfenahme öffentlicher Autorität gefördert und gehoben werden. Dies wird am 
besten dadurch ermöglicht, daß die Ausübung vormundschaftlicher Funktionen in die Form 
»ehördlicher Machtentfaltung gekleidet wird. 
Im Hinblick auf diese besondere Beschaffenheit des berufsvormundschaftlichen Amtes 
hat der Geschäftsbetrieb bei diesem in allen seinen Phasen insofern keine Gemeinschaft mit 
dem magistratischen Körper, als er sich selbständig und unabhängig von anderen magistrati— 
schen Geschäftssparten vollzieht. Das Amt hat eigenen Ein- und Auslauf, eine eigene Jour— 
nalführung, Kanzlei und Registratur. 
Für die Organisation des Amtes gaben die Vollzugsvorschriften zum Gemeindestatut 
und die Dienstanweisungen einige Richtpunkte. Unter deren Beachtung entwickelte sich die 
Tätigkeit nach innen und außen. Der Berufsvormund steht bei Erledigung seiner Aufgaben 
hauptsächlich mit den Vormundschaftsgerichten, dem Gemeindewaisenrat, dessen Geschäftsstelle 
m Laufe des Jahres an die Berufsvormundschaft angegliedert wurde, und der Armenpflege 
n Fühlung. 
Aufgaben der Berufsvormundschaft. Als wesentliche Aufgaben des Berufsvor— 
nunds kann man anführen: die Rechtsvertretung des Minderjährigen, die Sorge für den 
Unterhalt des Kindes, die Sorge für das Vermögen desselben, sowie die UÜberwachung und 
Beaufsichtigung der Erziehung und Verpflegung. Was die letztgenannte Tätigkeit betrifft, 
so wurde der Berufsvormund hierin von den Waisenräten und Kostkinderdamen in sehr ent— 
gegenkommender Weise unterstützt. Die Mithilfe starker Kräfte hat die Berufsvormundschaft 
auch nötig, wenn sie ihre Mission, unglückliche Kinder rechtlich, wirtschaftlich und sozial zu 
heben, erfüllen soll. 
Wenn auch im ersten Jahr des Bestehens der Berufsvormundschaft noch keine größeren 
Erfolge erzielt werden konnten — wenigstens hinsichtlich der Beitreibung der Unterhalts— 
gelder — so ist dies verständlich, da sich das Amt erst einführen mußte und die Arbeiten 
hierzu sehr viel Zeit in Anspruch nahmen.
	        
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