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Auf den Schlachtzetteln fir Schweine dürfen andere Viehgattungen
nicht verzeichnet und verrechnet werden.
8& 88. Die Schlachtzettel find fogleich bein Eingange in den
Schlachthof an den AWufjeher abzugeben; fie enthalten die Bezeichnung
der Viehgattung, fowie den Gebühren- und Auffchlagsbetrag.
Der Yuffjeher Hat bei Abnahme des Schlachtzettel® zugleich das
verzeichnete BiehH nach Stückzahl und Gattung zu prüfen. Ergeben fich
hiebei Unrichtigkfeiten oder Zweifel, fo Hat er den Eintrieb des Viehes
in den Schlachthof zu unterfagen und die EntjhHeidung des Schlachtho;-
divektor3 Herbeizuführen.
Dhue Schlachtzettel darf Fein Viehltück in den Schlachthof ein:
gebracht werden. $
$ 89. Für Rinder werden zwar eigene Zettel nicht ausgegeben,
doch wird der zıut viel bezahlte Auffchlag zurücvergiütet, fobald durch
eine Beftätigung des Hallenmeifter3 dargethan wird, daß das Schlacht:
tier ein Rind gewefjen ift.
Für Schweine werden uur Zettel mit dem vollen Auffchlags-
betrage von 90 Bfg. auZzgegeben. Für mindergewichtige Schweine
erfolgt Rückzahlung des Auffdhlagsunterfchiede3, Jobald durch cine Be-
ftütigung des Hallenmeifter3 ein Schlachtagewicht unter 36 Kilvaranın
fejtgeitellt Hit,
$ 90. Alles vom ViehHhofe oder von auswärts Kommende
gefchlachtete ViehH darf von dem Aufjeher nur gegen VBorweis der
EmpfangsSbeftätigung Kber Bezahlung der Muffchlags-, bezw. der Markt-
und Bejchaugebiihr oder gegebenen Falles der Eindringgeblihr in den
Schlachthof, bezw. in die Kühlränme zugelaffen werden.
$ 91. Für lebendes Vieh, welches aus dem Schlachthofe wieder
entfernt werden foll, ift bei dem SchlachthHofdirvektor ein Wbtriebsfchein
zu erholen, aus welchem der Name des Eigentümers des Viehes3 erficht-
fich fein muß.
Die Aufjeher haben den wirklichen Wbtrieb des Viehes au dem
Schlachthofe auf dem Abtriebafcheine zu beftätigen.
Segen Mogabe des Abtriebsjcheines wird von der Schlachthof-
hebeftelle der Fleifchauffchlag und die bereitz bezahlte Schlachtgebiihr
zurückbezahlt.
Uus AWotrieb3fheinen, auf welchen die Beftätigung des erfolgten
Ubtriebes fehlt, wird kfeine Rückvergütung geleiftet.
$ 92. Für alles in den SchhlachtHallen, im Amts[chlacdhthaufe
oder auf den Abfonderungshofe uotgeichlachtete oder zum Berkaufe im