Walze 1000 mehr zahlen. Bei Wassermühlen wird ein Unterschied ge—
macht ob“ solche eine deutsche oder nicht deutsche Einrichtung haben.
Bei deutscher Einrichtung bis zu 4 Gängen trifft die Mühlen 1000
Zuschlag: und 0,50/00 für jeden weiteren Gang mehr, bei nicht deutscher
Einrichtung 2000 Zuschlag und für jeden weiteren Gang 190 mehr.
Demnach hätte eine kleine Dampfmühle von 3 Mahlgängen bei
einer in der 4. Klasse passenden Bauart 4000 Jahresbeitrag und Zu—
schlag, eine Wassermühle von gleicher Bauart bei 3 Mahlgängen mit
deutscher Einrichtung 20,0, bei nicht deutscher Einrichtung 80/00 zusam—
men zu zahlen.
Eine Dampfmühle in der 1. Klasse mit 12 Gängen und 4 Wal—
zenstühlen.
Eine nichtdeutscheingerichtete müßte 160850
Wassermühle 450960
„deutscheingerichtete —*2*
Jahresbeitrag und Zuschlag entrichten,
da aber nach dem Gesetze durch zehnfachen Betrag der einfachen Prä—
mie nicht übersteigen darf, so würde sich die Gesammtprämie für eine
12 gängige Dampf- oder Wassermühle mit nicht deutscher Einrichtung
auf 1100 stellen Ich habe im Vorstehenden die in der ministeriellen
Vollzugsinstruktion angewendeten Bezeichnungen beibehalten, glaube
aber mit Recht im Namen aller deutschen Müller hiemit öffentliche
Verwahrung dagegen einlegen zu müssen, daß man die alterthümlichen
Müuhleneinrichtungen deutsche und alle besseren nach neuer Art nicht
deutsche nannte. Unterscheide man doch einfach: „altde usche und
neudeutsche Mühlen.“ Die Einrichtungen der meisten deutschen
sMühlen sind doch von deutschen Fabrikanten hergestellt und mit Ma—
chinen versehen, welche deutsche Fabrikanten erfunden habeu, da ist
es doch gewiß nicht angezeigt, von nicht deutschen Mühleneinrichtungen
zu sprechen! Wie wir gesehen haben, sind durch das neue Gesetz oder
vielmehr die dies bezügliche ministerielle Vollzugsvorschrift insbesondere
die Dampfmühlen und die größeren Wassermühlen mit besserer Einrich—
tung schwer betroffen. In richtiger Würdigung der Sachlage und im
Interesse der schwer getroffenen bayerischen Mühlenindustrie ließ der
Vorstand des bayr. Müllervereins vor einigen Wochen ein Gesuch an
das kgl. bayr. Ministerium d. J. abgehen, darauf gerichtet, daß die
ministerielle Vekanntmachung vom 21. April 1875 soweit geändert werde,
als ein Theil der Mühlen durch dieselbe schwer benachtheiligt ist.
Sollte aber die noch ausstehende Antwort auf unsere Bitte nicht befrie—
digend ausfallen, dann sind wir genötigt, uus an die bayr. Abge—
ordnetenkammer zu wenden. Um die Sache nach allen Seiten zu prüfen,
habe ich mich seit Monaten bemüht die Gründe ausfindig zu machen,
welche wohl das kgl. Ministerium veranlaßt haben nögen, die Mühlen
so furchtbar zu belasten.
Ich habe mir hierbei 3 Fragen vorgelegt:
1. Spricht die Erfahrung, welche Brandversicherungs-Gesellschaft—
ten mit Mühlen gemacht haben, dafür, daß von diesen zur Deckung
des Schadens außergewöhnlich hohe Prämien erhoben werden müssen?
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