thumbs: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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schlagen, sonsten aber vergunnen, einen syndicum uff seinen 
costen mit sich nach Fürtt zu nehmen, und demselben befelhen, 
nach befindung der sachen auch in Meiner Herren namen umb 
den geclagten pügel anzuhalten. 
3214. Hieremisg Rauchwolffs, goldtschmidts, suppli- 
sation, ihme zu vergünstigen, sich entweder zu Wörth oder 
Gostenhof heußlich niederzulassen, soll man den herren an der 
rueg zu bedenckhen zuestellen. 
3215. [46 b] Thomassen Stören, goldtschmidts, über- 
zebene supplication und beschwerung, was gestalt ihme durch 
den außgedrettenen Wolffen Möringer zwey trinckgeschirr 
betrüeglich auß den händen geschwatzt worden, welche er bey 
seinem weib in verpott nehmen lassen, soll man samb deß cura- 
toris und der Möringerin underschiedlichen antwort den herren 
hochgelehrten am stattgericht zu bedenckhen zuestellen, ob nicht 
der Möringerin ohne mittel uffzulegen, das sie ihme, tören, 
solche ohne allen entgelt wiederumb zuestellen müsse. 
2216. [1608, VIII, 10 b] 15. Oktober 1608: 
Hansen Herman und frauen Barbara, Wolff Reheleins wittib, 
als Wolff Möringers bürgen soll man, die bezalung den 
supplicirenden goldschmiden vermög deß getroffenen vertrags 
'n crafft gelaisteter bürgschafft zu thun, aufflegen, doch ihnen 
labey anzeigen, wann sie nach gethaner bezalung ein anders 
auszuführen gethrauwen, soll ihnen solchs am stattgericht 
ordenlicher weis zu thun bevor stehen, — alles der herren hoch- 
yelehrten bey gemainer consultation eingenummenen rathschlag 
yemes. 
23317. [1608, VIII, 18 a] 19. Oktober 1608: 
Nachdem Heinrich Ulrich, kupferstecher, Meinen 
Herren abermals ettliche stück seiner arbeit verehrt hatt, soll man 
Jeronymum Braun, canzlisten, vernemen, was ime zu Vver- 
ehren sein möchte. 
2218. [1608, VIII, 21 a] 20. Oktober 1608: 
Der rugsherren bedencken gemes soll man das ferben der 
rubin und anderer edlen stain alß einen betrug bey straff 50 f., in 
yleichem das machen der silberen rörlein und schrauben in die 
yuldene clainotte bey straff 10 f. verpieten und solchs der gold- 
schmid ordnung einverleiben lassen; und bey Geergen
	        
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