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117. Getreide-⸗ und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901.
Rücknergütnng
8 21.
Bei Ausfuhr von Aufschlagsgut wird auf Verlangen der be—
zahlte Aufschlag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
ganz oder teilweise zurückvergütet.
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822.
Die Rückvergütung ist ausgeschlossen, wenn bezüglich des in
Frage kommenden Aufschlagsgutes eine der in gegenwaͤrtiger Auf—
schlagsordnung enthaltenen Vorschriften, oder der auf grund der—
selben erlassenen Anordnungen nicht eingehalten worden ist.
Die Rückvergütung ist ferner ausgeschlossen, insoweit der Be—
fund bei der Ausfuhrnachschau mit dem Ausfuhrnachweis nicht
übereinstimmt, oder wenn dem Gefälleinnehmer durch die Art der
Verladung die Prüfung der zur Ausfuhr kommenden Waren un—
möglich gemacht ist.
823.
Die Höhe der Rückvergütung für die Waren der einzelnen
Abteilungen des 85 ist folgende:
1) für Waren der ersten Abteilung wird der Aufschlag ohne Be—
grenzung zurückvergütet;
für solche der zweiten Abteilung erfolgt die Rückvergütung
nur für Sendungen von mehr als 100 Kilogramm Gewicht
in einer Warengattung,
bei der dritten nur für solche von mehr als 15 Kisogramm,
bei der fünften nur für solche von mehr als 60 Kilogramm;
3) für Waren der vierten und sechsten Abteilung wird eine
Rückvergütung nicht geleistet.
8 24.
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Aufschlagsgut, für welches Rückvergütung beansprucht wird,
muß bei der Ausfuhr einer Nachschau unterstellt werden.
Dasselbe ist zu diesem Zwecke bei der Gefällstelle des Ausgangs
unter Beobachtung der Vorschriften des 811 vorzuzeigen; 8 13
Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Zugleich ist in doppelter
Fertigung und auf vorgeschriebenem Formulare ein vom Versender
unterzeichneter Ausfuhrnachweis vorzulegen, auf welchem Gattung,
Stückzahl, Roh- und Reingewicht des Aufschlagsgutes sowie die
Adresse seines Empfängers genau und vollständig verzeichnet sind.