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Die Zahl der in einer Woche eingegangenen Aufträge schwankt bei den Arbeitgebern
zwischen 234 (12. bis 17. Juli) und 19 (20. bis 24. Dezember), bei den Arbeitern zwischen 234
2. bis 8. August) und 22 (20. bis 24. Dezember), die der Vermittlungen zwischen 183
12. bis 17. Juli) und 17 (20. bis 24. Dezember,.
Aus der Tabelle auf Seite 246 ist die Gesamtthätiakeit im Betriebsjahre und im Vor—
jahre zu ersehen.
Die Uebersicht auf Seite 247 zeigt, nach welchen auswärtigen Orten Arbeiter verlang—
imd Stellen vermittelt wurden.
III. Organisation und Aussicht.
Der nach den Satzungen zur Leitung der Arbeitsnachweisestelle eingesetzte Ausschuß be—
schloß am 25. Januar 1897 einstimmig, an die städtischen Kollegien den Antrag zu stellen,
daß der Geschäftsbetrieb der städtischen Arbeitsnachweisestelle auch auf weibliche Dienstboten
ausgedehnt werde, das bestehende Statut demgemäß abzuändern sei und die Führung der
weiblichen Stellenvermittlung einem weiblichen Beamten übertragen werde.
Dieser Antrag wurde insbesondere begründet mit dem Hinweise darauf, daß die Dienst—
hoten von den gewerbsmäßigen Vermittlerinnen oft in unverantwortlicher Weise ausgebeutet
verden, so daß häufig ein großer Teil des ohnehin nicht allzugroßen Lohnes durch die Ver—
mittlerin dem Dienstboten im Voraus abgenommen werde.
Im Ausschuß wurde ferner der Antrag gestellt, an den Stadtmagistrat das Ersuchen zu
richten, einen sogenannten Strikeparagraphen in die Geschäftsordnung des Arbeitsnachweises
aufzunehmen, das heißt die Bestimmung, daß die Arbeitsnachweisestelle im Falle eines Aus—
tandes für die beteiligten Kreise je nach den Umständen ihre Thätigkeit zu beschränken oder
ganz einzustellen habe.
Nach längerer Besprechung hierüber beschloß der Ausschuß mit Stimmenmehrheit, den
tädtischen Kollegien eine Ergänzung der Satzungen des Arbeitsnachweises durch die Bestimmung
zu empfehlen, welche die Satzungen für das Arbeitsamt Würzbura über diese Anagelegenheit
enthalten. Dieselbe lautet:
„Bei Arbeitseinstellungen oder Arbeiteraussperrungen hat die Kommission, so—
bald sie zu ihrer Kenntnis gelangen, den Beteiligten eine kurzbemessene Frist zu
setzen, binnen welcher dieselben das Einigunasamt des Gewerbegerichtes anzurufen
haben.
Wenn letzteres nicht geschieht oder ein Schiedsspruch nicht zustande kommt,
oder wenn sich die Beteiligten dem Schiedsspruch nicht unterwerfen, so hat die Kom—
mission darüber Beschluß zu fassen, ob das Arbeitsamt für das beteiligte Gewerbe
Geschäft) oder für den beteiligten Geschäftszweig seine Thätigkeit einstellen soll oder
nicht. — Der Beschluß der Kommission ist öffentlich bekannt zu machen.“
Der Stadtmagistrat sprach sich in seiner Sitzung vom 26. Januar 1897 dahin aus, daß
die Einbeziehung der häuslichen Dienstboten in den Bereich der Thätigkeit der städtischen
Arbeitsnachweisestelle, die für sehr wünschenswert und segensreich erachtet wurde, in Instruktion
zu ziehen sei, ebenso die Anstellung eines weiblichen Beamten. Die von dem Ausschusse empfohlene
Aufnahme einer Bestimmung über die Ausstände in den Satzungen wurde dagegen abgelehnt.
Nach der Anschauung des Stadtmagistrats wäre bei Aufnahme einer solchen Bestimmung dem
Arbeitsnachweis die Möglichkeit genommen, gewerblichen Streitigkeiten gegenüber seine bisherige
absolute Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bewahren, was der Thätigkeit und dem An—
sehen des Arbeitsnachweises nicht nützlich wäre, ohne daß für die beteiligten Arbeitgeber und
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