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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
Häute, Unschlitt und Abfälle sind, falls die zweite Beschau des
Schlachtstückes zu Anständen nicht geführt hat, sofort aus den
Schlachthallen zu entfernen.
Der jeweilige Tagesanfall an tierischen Bestandteilen dieser
Art darf über Nacht nicht im Schlachthofe verbleiben, widrigenfall—
die Schlachthofverwaltung berechtigt ist, darüber zu verfügen.
Bei Schweinen ist die Entfernung irgend welcher Teile der
geschlachteten Tiere, also auch des Abfalls, aus dem Schlachtraume
erst dann gestattet, wenn außer der Fleischbeschau auch die Trichinen-
schau stattgefunden hat.
Das Blut von geschächteten Tieren darf nur zu technischen
Zwecken verwendet werden und muß daher ungequirlt bleiben oder
mit Petroleum vermischt werden.
Das Fortschaffen des Blutes, der Blutkuchen und des Blut—
wassers hat in vollkommen geschlossenen, wasserdichten Geräten,
Tonnen und Wagen, welche vollständig rein gehalten sind, zu ge—
schehen.
Hinsichtlich der Art der Entfernung der sonstigen Abfälle sind
die Weisungen des Schlachthofdirektors maßgebend.
823.
Die Bereitung von Albumin, das Ausschmelzen des Talges,
die Trocknung der Blutkuchen, Häute, Haare uͤnd sonstigen Abfälle
darf nicht in den Räumen des Schlachthofes stattfinden. Ebenso
sind Darmschleimereien und andere übelriechende Hantierungen, die
nicht mit dem Schlachtgeschäfte unmitlelbar zusammenhängen, dort—
selbst verbdten. Der Magistrat kann von diesem Verbote Aus—
nahmen zulassen.
Das Salzen der Häute kann im Schlachthofe von dem Schlacht⸗
hofdirektor gestattet werden.
824.
Alle Kleidungsstücke, welche von den Schlachtenden vor und
nach dem Schlachten abgelegt werden sowie alle Werkzeuge und
Gegenstände, welche nicht mehr zum Schlachten erforderlich sind,
dürfen weder in den Schlachthallen, noch in anderen Räumen des
Schlachthofes untergebracht oder aufbewahrt, müssen vielmehr in
dem hiefür bestimmten Aufbewahrungsraume des Schlachthofes
abgegeben werden.
Besonders unreine Kleider, Geräte usw., können von diesem
Aufbewahrungsraume ausgeschlossen und müssen in diesem Falle
von dem Besitzer sofort aus dem Schlachthofe entfernt werden.