Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
Häute, Unschlitt und Abfälle sind, falls die zweite Beschau des 
Schlachtstückes zu Anständen nicht geführt hat, sofort aus den 
Schlachthallen zu entfernen. 
Der jeweilige Tagesanfall an tierischen Bestandteilen dieser 
Art darf über Nacht nicht im Schlachthofe verbleiben, widrigenfall— 
die Schlachthofverwaltung berechtigt ist, darüber zu verfügen. 
Bei Schweinen ist die Entfernung irgend welcher Teile der 
geschlachteten Tiere, also auch des Abfalls, aus dem Schlachtraume 
erst dann gestattet, wenn außer der Fleischbeschau auch die Trichinen- 
schau stattgefunden hat. 
Das Blut von geschächteten Tieren darf nur zu technischen 
Zwecken verwendet werden und muß daher ungequirlt bleiben oder 
mit Petroleum vermischt werden. 
Das Fortschaffen des Blutes, der Blutkuchen und des Blut— 
wassers hat in vollkommen geschlossenen, wasserdichten Geräten, 
Tonnen und Wagen, welche vollständig rein gehalten sind, zu ge— 
schehen. 
Hinsichtlich der Art der Entfernung der sonstigen Abfälle sind 
die Weisungen des Schlachthofdirektors maßgebend. 
823. 
Die Bereitung von Albumin, das Ausschmelzen des Talges, 
die Trocknung der Blutkuchen, Häute, Haare uͤnd sonstigen Abfälle 
darf nicht in den Räumen des Schlachthofes stattfinden. Ebenso 
sind Darmschleimereien und andere übelriechende Hantierungen, die 
nicht mit dem Schlachtgeschäfte unmitlelbar zusammenhängen, dort— 
selbst verbdten. Der Magistrat kann von diesem Verbote Aus— 
nahmen zulassen. 
Das Salzen der Häute kann im Schlachthofe von dem Schlacht⸗ 
hofdirektor gestattet werden. 
824. 
Alle Kleidungsstücke, welche von den Schlachtenden vor und 
nach dem Schlachten abgelegt werden sowie alle Werkzeuge und 
Gegenstände, welche nicht mehr zum Schlachten erforderlich sind, 
dürfen weder in den Schlachthallen, noch in anderen Räumen des 
Schlachthofes untergebracht oder aufbewahrt, müssen vielmehr in 
dem hiefür bestimmten Aufbewahrungsraume des Schlachthofes 
abgegeben werden. 
Besonders unreine Kleider, Geräte usw., können von diesem 
Aufbewahrungsraume ausgeschlossen und müssen in diesem Falle 
von dem Besitzer sofort aus dem Schlachthofe entfernt werden.
	        
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