Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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91. Viehhofordnung; 6. April 1901. 
ihre Bediensteten vornehmen zu lassen. Hiefür haben die Eigen⸗ 
tümer des Viehes oder deren Stellvertreler die in 83, Absatz 
der Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof festgesetzte 
Gebühr zu entrichten. 
Das Melken der Kühe wird je nach Bedarf auf Anordnung 
der Viehhofverwaltung durch die von derselben beauftragten 
Bediensteten vorgenommen. 
Die gewonnene Milch bleibt Eigentum der Viehhofverwaltung. 
Der Eigentümer des Melkviehes hat dafür keinen Anspruch auf 
Entschädigung. 
VI. Viehtreiter und soustige Dienftlente. 
826. 
Wer auf dem Viehhofe zum Treiben des daselbst aufgestellten 
oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingestellten 
Viehes oder zu sonstigen Dienstleistungen sich verwenden lassen will, 
muß hiezu die Erlaubnis der Viehhofverwaltung haben. Diese 
Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 
Wer ohne eine solche Erlaubnis auf dem Viehhofe als Vieh⸗ 
treiber oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingestellten 
Viehes oder zu sonstigen Dienstleistungen tätig wird dder sich 
verwenden läßt, ist strafbar und kann zudem durch die Viehhos— 
verwaltung von dem Markte weggewiesen werden. 
827. 
Derjenige, welchem die fragliche Erlaubnis durch die Viehhof— 
verwaltung nicht erteilt oder witder entzogen worden ist, darf den 
Viehhof nicht mehr betreten. 
Die Erlaubnis kann für immer oder auf Zeit entzogen werden. 
Personen, welchen die Erlaubnis zu solchen Dienstleistungen 
durch die Viehhofverwaltung nicht erteilt, oder welchen solche wieder 
entzogen worden ist, haben das Recht der Beschwerde an den 
eeseral— jedoch kommt ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung 
nicht zu. 
VII. Tierürztliche Anfsitht. 
8 28. 
Kranke, krankheitsverdächtige, aus verseuchten Gegenden 
kommende oder unreife Tiere, gefallene, notgeschlachtete oder ver⸗ 
dorbene Viehstücke dürfen dem Viehhofe nicht zugeführt werden.
	        
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