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91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
ihre Bediensteten vornehmen zu lassen. Hiefür haben die Eigen⸗
tümer des Viehes oder deren Stellvertreler die in 83, Absatz
der Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof festgesetzte
Gebühr zu entrichten.
Das Melken der Kühe wird je nach Bedarf auf Anordnung
der Viehhofverwaltung durch die von derselben beauftragten
Bediensteten vorgenommen.
Die gewonnene Milch bleibt Eigentum der Viehhofverwaltung.
Der Eigentümer des Melkviehes hat dafür keinen Anspruch auf
Entschädigung.
VI. Viehtreiter und soustige Dienftlente.
826.
Wer auf dem Viehhofe zum Treiben des daselbst aufgestellten
oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingestellten
Viehes oder zu sonstigen Dienstleistungen sich verwenden lassen will,
muß hiezu die Erlaubnis der Viehhofverwaltung haben. Diese
Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
Wer ohne eine solche Erlaubnis auf dem Viehhofe als Vieh⸗
treiber oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingestellten
Viehes oder zu sonstigen Dienstleistungen tätig wird dder sich
verwenden läßt, ist strafbar und kann zudem durch die Viehhos—
verwaltung von dem Markte weggewiesen werden.
827.
Derjenige, welchem die fragliche Erlaubnis durch die Viehhof—
verwaltung nicht erteilt oder witder entzogen worden ist, darf den
Viehhof nicht mehr betreten.
Die Erlaubnis kann für immer oder auf Zeit entzogen werden.
Personen, welchen die Erlaubnis zu solchen Dienstleistungen
durch die Viehhofverwaltung nicht erteilt, oder welchen solche wieder
entzogen worden ist, haben das Recht der Beschwerde an den
eeseral— jedoch kommt ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung
nicht zu.
VII. Tierürztliche Anfsitht.
8 28.
Kranke, krankheitsverdächtige, aus verseuchten Gegenden
kommende oder unreife Tiere, gefallene, notgeschlachtete oder ver⸗
dorbene Viehstücke dürfen dem Viehhofe nicht zugeführt werden.