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Verfassung.
Unter den Gewerben nehmen auch die Wirth⸗
schaften einen Platz ein, deren noch nicht ge—
dacht ist.
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Der Gasthoͤfe, welche auch Fremde logie⸗
ren und bewirthen, sind 56. worunter die zum
rothen Hahnen am Kornmarkt, zum Reichsadler,
zum rothen Roß, zum Radbrunnen, zum Bitter⸗
holz, und zur goldenen Gans, wo zugleich die
Posthalterey ist, am staͤrksten besucht werden.
Derienigen Wirthe, welche neben der Wein⸗
schenke, auch des Kochens berechtigt sind, und
Gaͤste mit Speisen versehen duͤrfen, giebt es 53.
Unter diese gehoͤrt auch der Schiesgraben, allwo
die mehresten Hochzeitmale gehalten werden.
Der Weinschenken, welche nicht zu kochen
befugt sind, moͤgen ungefehr 14. seyn.
Coffeeschenken sind 2. Bierschenken aber
gegen 400.
In der Vorstadt Woͤhrd sind, nebst einem
Coffeehaus, 26. Wirthshaͤuser, und in der Vor—
stadt Gostenhof 3.
Privatgesellschaften und Institute.
Die Gesellschaft, oder die Zunft der Mei—
stersaͤnger ist wegen ihres Alterthums merkwuͤr⸗
dig.