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b0. Nummerier. d. Häuser; 29. Okt. 18906. — 51. Straßenpolizeiordn. 1. Nov. 1903
barer Weise anzubringen und in diesem Zustande zu erhalten.
Den in dieser Hinsicht von der Polizeibehörde ergehenden Weisungen
ist Folge zu leisten.
Haus- und Anwesensbesitzer haben nach vorheriger Ver—
ständigung und unter möglichster Berücksichtigung ihrer Wünsche
zu gestatten, daß an ihren Anwesen Straßenbezeichnungstafeln
und Vorkehrungen für die Verkehrs- und Feuersicherheit sowie für
die öffentliche Beleuchtung angebracht werden. Für alle den Haus⸗
und Anwesensbesitzern hiedurch entstehenden Beschädigungen hat
die Stadtgemeinde Nürnberg zu haften. Ist bezüglich der zu
treffenden Vorkehrungen eine Übereinstimmung der städtischen
Bediensteten mit den Wünschen der betreffenden Hausbesitzer nicht
von kurzer Hand zu erzielen,. so ist vom Magistraté die Entscheidung
zu treffen.
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Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt am Tage ihrer
erstmaligen Veröffentlichung im Amtséblatte in Kraft und' umer—
liegen Verfehlungen gegen dieselbe den in den 88 366 und 368
des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen.
51. Straßenpalizeiorduung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1903
(Amtsblatt Nr. 258 Seite 1289 ss).
2
Zu 8 366 ZFiffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 2 Ziffer 6, Artikel 90
94 und Y des Polizeistrafgesetzbuches, 833 der Kgl. Verordnung vom 4 Januar 1872
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des Strafgesetzbuches fur
das deutsche Reich und' des Volizeistrafgesetzbuches betreffend
A. Allgemeine Veftimmungen.
Öffentliche Straße.
8S1I.
Unter der Bezeichnung „öffentliche Straße“ sind in den nach—
folgenden Bestimmungen uͤbergul auch öffentliche Plätze, Wege,
Brücken und Durchgänge sowie solche im Privateigentum stehende
Wege, Straßen usw. begriffen, auf welcheu tatsächlich ein öffentlicher
Verkehr stattfindet.
*
Gehsteige und Fußwege.
82.
ee..Den Gehsteigen und Fußwegen werden alle Grundflächen der
öffentlichen Straßen und Plätze gleichgeachtet, welche durch Um—
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