fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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b0. Nummerier. d. Häuser; 29. Okt. 18906. — 51. Straßenpolizeiordn. 1. Nov. 1903 
barer Weise anzubringen und in diesem Zustande zu erhalten. 
Den in dieser Hinsicht von der Polizeibehörde ergehenden Weisungen 
ist Folge zu leisten. 
Haus- und Anwesensbesitzer haben nach vorheriger Ver— 
ständigung und unter möglichster Berücksichtigung ihrer Wünsche 
zu gestatten, daß an ihren Anwesen Straßenbezeichnungstafeln 
und Vorkehrungen für die Verkehrs- und Feuersicherheit sowie für 
die öffentliche Beleuchtung angebracht werden. Für alle den Haus⸗ 
und Anwesensbesitzern hiedurch entstehenden Beschädigungen hat 
die Stadtgemeinde Nürnberg zu haften. Ist bezüglich der zu 
treffenden Vorkehrungen eine Übereinstimmung der städtischen 
Bediensteten mit den Wünschen der betreffenden Hausbesitzer nicht 
von kurzer Hand zu erzielen,. so ist vom Magistraté die Entscheidung 
zu treffen. 
82 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt am Tage ihrer 
erstmaligen Veröffentlichung im Amtséblatte in Kraft und' umer— 
liegen Verfehlungen gegen dieselbe den in den 88 366 und 368 
des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen. 
51. Straßenpalizeiorduung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1903 
(Amtsblatt Nr. 258 Seite 1289 ss). 
2 
Zu 8 366 ZFiffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 2 Ziffer 6, Artikel 90 
94 und Y des Polizeistrafgesetzbuches, 833 der Kgl. Verordnung vom 4 Januar 1872 
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des Strafgesetzbuches fur 
das deutsche Reich und' des Volizeistrafgesetzbuches betreffend 
A. Allgemeine Veftimmungen. 
Öffentliche Straße. 
8S1I. 
Unter der Bezeichnung „öffentliche Straße“ sind in den nach— 
folgenden Bestimmungen uͤbergul auch öffentliche Plätze, Wege, 
Brücken und Durchgänge sowie solche im Privateigentum stehende 
Wege, Straßen usw. begriffen, auf welcheu tatsächlich ein öffentlicher 
Verkehr stattfindet. 
* 
Gehsteige und Fußwege. 
82. 
ee..Den Gehsteigen und Fußwegen werden alle Grundflächen der 
öffentlichen Straßen und Plätze gleichgeachtet, welche durch Um— 
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