79
49
30 —
n Vinn
Uhr s
—
unqestele
iwaten u
n wersn
—X
Liner th
ed nicht
darf wet
ebor e807
nicht zr
Hefund n
aImtlich g
g6 Fleischbesch. außerh. d. Schlachth. ; 22. Juli 1892. — 37. Fleischbesch.; 20. Juni 1901.
813.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor—
chriften, welche an dem vom Magistrate zu bestimmenden und
zffentlich bekannt zu gebenden Tage in Wirksamkeit treten, werden
iach gpe Bestimmungen des Artikel 74 des Polizeistrafgesetzbuches
destraft.
die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Gebühren,
welche nach der Gebuͤhrenordnung für die Beschau der im Stadt—
bezirke Nürnberg außerhalb des Schlachthofes geschlachteten Tiere
der von auswärts eingeführten Tiere und Fleischwaren zu ent—
richten sind, wird, soferne diese Gebühren den Betrag von 4 Mark
50 Pfennig nicht übersteigen, mit Gelostrafe bis zu 45 Mark, bei
höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle
dis zum zwanzigfachen Betrage des entzogenen Gefälles geahndet.
37. Fleischbeschau.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. April 1904.9)
Amisbsatt Nr. 86 Seite 426).
*
Zu Artikel 1,8 und 74 Polizeistrafgesetzbuch, Artikel 41 Gemeindeordnung und
0 des Reichsgesetzes vom 3. Juni IIn Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau betreffend.
.
wenn du
forderun
Mind
auf sitten
geschlü
Korschtt
geräuchet
t8 zum ber
Zmwittel nut
genwöärin
it derjeut
der bezll
t Zrichuen
nerden dui
Zu 88 der vorangeführten ortspolizeilichen Vorschriften wird
bestimmt, daß bis auf weiteres ganze Hammelsrücken hier ein—
und durchgefuüͤhrt werden dürfen unter der Bedingung, daß
die Hammelsrücken ungeteilt, mit anhängenden Nieren und
Bauchfell eingebracht werden,
daß sie von Tieren stammen, welche in einem öffentlichen,
ainter tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthause geschlachtet
und am Schlachtorte gesund befunden worden sind,
daß jeder dieser Hammelrücken mit der Bescheinigung des
Fleischbeschauers des Schlachtortes über das Ergebnis der
don ihm vorgenommenen Fleischbeschau nach Maßgabe der
Bestimmungen in 88 Absatz 2 am angeführten Ort versehen ist,
daß diese Hammelsrücken gemäß 88 Absatz 3 und 4 am
mngeführten Orte vorschriftsmäßig angemeldet und zur aber—
maligen Beschau auf den städtischen Schlachthof verbracht
werden.
) Ursprünglich erlassen am 20. Juni 1901 (Amtsblatt Nr. 76 Seite 459)
mit Geltungsfrist bis 20. Juni 1902, verlängexrt bis l. Juli 1903 nach Bekannt—⸗
machung vom 18. Juni 1902 (Amtsblatt Nri 73 Seite 431); nunmehr ailtig bis
31. Dezember 1904.