Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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g6 Fleischbesch. außerh. d. Schlachth. ; 22. Juli 1892. — 37. Fleischbesch.; 20. Juni 1901. 
813. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor— 
chriften, welche an dem vom Magistrate zu bestimmenden und 
zffentlich bekannt zu gebenden Tage in Wirksamkeit treten, werden 
iach gpe Bestimmungen des Artikel 74 des Polizeistrafgesetzbuches 
destraft. 
die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Gebühren, 
welche nach der Gebuͤhrenordnung für die Beschau der im Stadt— 
bezirke Nürnberg außerhalb des Schlachthofes geschlachteten Tiere 
der von auswärts eingeführten Tiere und Fleischwaren zu ent— 
richten sind, wird, soferne diese Gebühren den Betrag von 4 Mark 
50 Pfennig nicht übersteigen, mit Gelostrafe bis zu 45 Mark, bei 
höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle 
dis zum zwanzigfachen Betrage des entzogenen Gefälles geahndet. 
37. Fleischbeschau. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. April 1904.9) 
Amisbsatt Nr. 86 Seite 426). 
* 
Zu Artikel 1,8 und 74 Polizeistrafgesetzbuch, Artikel 41 Gemeindeordnung und 
0 des Reichsgesetzes vom 3. Juni IIn Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau betreffend. 
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Zu 88 der vorangeführten ortspolizeilichen Vorschriften wird 
bestimmt, daß bis auf weiteres ganze Hammelsrücken hier ein— 
und durchgefuüͤhrt werden dürfen unter der Bedingung, daß 
die Hammelsrücken ungeteilt, mit anhängenden Nieren und 
Bauchfell eingebracht werden, 
daß sie von Tieren stammen, welche in einem öffentlichen, 
ainter tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthause geschlachtet 
und am Schlachtorte gesund befunden worden sind, 
daß jeder dieser Hammelrücken mit der Bescheinigung des 
Fleischbeschauers des Schlachtortes über das Ergebnis der 
don ihm vorgenommenen Fleischbeschau nach Maßgabe der 
Bestimmungen in 88 Absatz 2 am angeführten Ort versehen ist, 
daß diese Hammelsrücken gemäß 88 Absatz 3 und 4 am 
mngeführten Orte vorschriftsmäßig angemeldet und zur aber— 
maligen Beschau auf den städtischen Schlachthof verbracht 
werden. 
) Ursprünglich erlassen am 20. Juni 1901 (Amtsblatt Nr. 76 Seite 459) 
mit Geltungsfrist bis 20. Juni 1902, verlängexrt bis l. Juli 1903 nach Bekannt—⸗ 
machung vom 18. Juni 1902 (Amtsblatt Nri 73 Seite 431); nunmehr ailtig bis 
31. Dezember 1904.
	        
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