Soziale Fürsorge
nungen mit Gebühr 6, Geschäftsschließungen oder, freiwillige Bußen 47, Geschäftsschließungen
auf 8 Tage l, auf 14 Tage 6, auf 4 Wochen 2, auf 6 Wochen 1, ohne Zeitgrenze 2.
Anlaß zur Aussprechung dieser Strafen gaben wiederum die Vergehen nach 8 80 der
RGO.. unrichtige Markenzählung, Herstellung verbotener Backwaren, Abgabe von Brot ohne
Marken, übermäßiges Kuchenherstellen sowie die üblichen Preisüberschreitungen.
Brotverkaufsstellen. Die Behandlung der Gesuche wegen Zulassung von Brotver—
kaufsstellen, Handel mit Konditoreiwaren usw. wurde nach Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 17. Mai 1916 über den Verkehr mit Gegenständen des notwendigen Lebens—
bedarfes der Mehlverteilungsstelle übertragen. In der Bekanntmachung vom 253. November
1920, erlassen auf Grund des 861 der RGO. wurde nunmehr endgültig die Zulassung von Brot—
verkaufsstellen uswp. geregelt. Unter Heranziehung der beiden Fachausschüsse für das Bäckerei—
und Konditoreigewerbe wurden die einschlägigen Gesuche verbeschieden. Die Genehmigungen
mußten größtenteils wegen Mangel eines Bedürfnisses versagt werden.
Beschlagnahmen. 8 72 der RGO. mit den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
gibt den Kommunalverbänden das Recht, Vorräte an Brotgetreide, Gerste und daraus herge—
stellte Erzeugnisse, die auf unbefugte Weise in den Verkehr gebracht wurden, entschädigungslos
zu enteignen. Wie im Vorjahre, so bestand auch heuer wieder Anlaß, von dieser Bestimmung
ausgiebigen Gebrauch zu machen. Die Beschlagnahmung wurde durch die Bayer. Landes—
wucherabwehrstelle und durch das städtische Wirtschaftsamt ausgeführt. Ueber die Enteignung
oder Freigabe des Beschlagnahmegutes hatte bei Beschlagnahmungen durch die Wirtschafts-
polizei die städtische Mehlverteilungsstelle zu entscheiden, während bei Beschlagnahmungen
seitens der Bayer. Landeswucherabwehrstelle die Entscheidung bei dieser Stelle lag. Der unter
Zugrundelegung der Höchstpreise sich ergebende Erlös für die beschlagnahmten Güter wurde
seitens des Kommunalverbandes an die Landeswucherabwehrstelle München abgeführt.
12. Milchversorgung.
a. Milchverteilungsstelle. J
Auflösung des Betriebes. Am 9. Januar 1020 hat der Stadtrat beschlossen, mit so—
fortiger Wirkung die im Jahre 1016 errichtete städtische Milchverteilungsstelle aufzulösen und
diejenigen Aufgaben, welche dieser als Geschäftsabteilung der städtischen Milchversorgung ob—
lagen, der Milchzentrale der Stadt Nürnberg zu übertragen. Alle die Milchversorgung berührenden
Fragen sind daher unten im Abschnitte Milchzentr al e berücksichtigt.
b. Milchzentrale.
Allgemeines. Wie vorstehend vermerkt, hat vom 1. Januar 1020 ab die Milchzentrale
die bisherigen Geschäfte der städtischen Milchverteilungsstelle übernommen. Es ist dadurch aber,
soweit die Geschäftsführung in Betracht kommt, nur die Form, nicht aber das Syst em
geändert worden. Mit der Auflösung der Milchverteilungsstelle waren zunächst insofern Vorteile
verbunden, als nunmehr Buch- und Kassenwesen zusammengelegt werden konnten, während
vorher alles streng getrennt geführt werden mußte. Die Lieferanten und Abnehmer sowie das
Publikum kannten immer nur die Milchzentrale, weil beide Einrichtungen unter ein und der—
selben Leitung standen und im gleichen Hause untergebracht waren. Mit der Zusammenlegung
hörten auch die unliebsamen Verwechslungen beider Stellen auf. Im Geschäftsjahr 1020 hatte die
Milchzentrale wieder die Aufgabe der gesamten Erfassung, Herbeischaffung und Verteilung
der Milch. Zu Beginn des Fahres hatte es den Anschein, als ob die Milchzufuhr in die Städte
sich reichlicher als während des Krieges gestalten würde, da die Grünfütterung fast 4 Wochen
früher als in den Voriahren einsekßte und die Aussichten auf eine reiche Futterernte sehr günstig