Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Soziale Fürsorge 
nungen mit Gebühr 6, Geschäftsschließungen oder, freiwillige Bußen 47, Geschäftsschließungen 
auf 8 Tage l, auf 14 Tage 6, auf 4 Wochen 2, auf 6 Wochen 1, ohne Zeitgrenze 2. 
Anlaß zur Aussprechung dieser Strafen gaben wiederum die Vergehen nach 8 80 der 
RGO.. unrichtige Markenzählung, Herstellung verbotener Backwaren, Abgabe von Brot ohne 
Marken, übermäßiges Kuchenherstellen sowie die üblichen Preisüberschreitungen. 
Brotverkaufsstellen. Die Behandlung der Gesuche wegen Zulassung von Brotver— 
kaufsstellen, Handel mit Konditoreiwaren usw. wurde nach Aufhebung der ortspolizeilichen 
Vorschrift vom 17. Mai 1916 über den Verkehr mit Gegenständen des notwendigen Lebens— 
bedarfes der Mehlverteilungsstelle übertragen. In der Bekanntmachung vom 253. November 
1920, erlassen auf Grund des 861 der RGO. wurde nunmehr endgültig die Zulassung von Brot— 
verkaufsstellen uswp. geregelt. Unter Heranziehung der beiden Fachausschüsse für das Bäckerei— 
und Konditoreigewerbe wurden die einschlägigen Gesuche verbeschieden. Die Genehmigungen 
mußten größtenteils wegen Mangel eines Bedürfnisses versagt werden. 
Beschlagnahmen. 8 72 der RGO. mit den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
gibt den Kommunalverbänden das Recht, Vorräte an Brotgetreide, Gerste und daraus herge— 
stellte Erzeugnisse, die auf unbefugte Weise in den Verkehr gebracht wurden, entschädigungslos 
zu enteignen. Wie im Vorjahre, so bestand auch heuer wieder Anlaß, von dieser Bestimmung 
ausgiebigen Gebrauch zu machen. Die Beschlagnahmung wurde durch die Bayer. Landes— 
wucherabwehrstelle und durch das städtische Wirtschaftsamt ausgeführt. Ueber die Enteignung 
oder Freigabe des Beschlagnahmegutes hatte bei Beschlagnahmungen durch die Wirtschafts- 
polizei die städtische Mehlverteilungsstelle zu entscheiden, während bei Beschlagnahmungen 
seitens der Bayer. Landeswucherabwehrstelle die Entscheidung bei dieser Stelle lag. Der unter 
Zugrundelegung der Höchstpreise sich ergebende Erlös für die beschlagnahmten Güter wurde 
seitens des Kommunalverbandes an die Landeswucherabwehrstelle München abgeführt. 
12. Milchversorgung. 
a. Milchverteilungsstelle. J 
Auflösung des Betriebes. Am 9. Januar 1020 hat der Stadtrat beschlossen, mit so— 
fortiger Wirkung die im Jahre 1016 errichtete städtische Milchverteilungsstelle aufzulösen und 
diejenigen Aufgaben, welche dieser als Geschäftsabteilung der städtischen Milchversorgung ob— 
lagen, der Milchzentrale der Stadt Nürnberg zu übertragen. Alle die Milchversorgung berührenden 
Fragen sind daher unten im Abschnitte Milchzentr al e berücksichtigt. 
b. Milchzentrale. 
Allgemeines. Wie vorstehend vermerkt, hat vom 1. Januar 1020 ab die Milchzentrale 
die bisherigen Geschäfte der städtischen Milchverteilungsstelle übernommen. Es ist dadurch aber, 
soweit die Geschäftsführung in Betracht kommt, nur die Form, nicht aber das Syst em 
geändert worden. Mit der Auflösung der Milchverteilungsstelle waren zunächst insofern Vorteile 
verbunden, als nunmehr Buch- und Kassenwesen zusammengelegt werden konnten, während 
vorher alles streng getrennt geführt werden mußte. Die Lieferanten und Abnehmer sowie das 
Publikum kannten immer nur die Milchzentrale, weil beide Einrichtungen unter ein und der— 
selben Leitung standen und im gleichen Hause untergebracht waren. Mit der Zusammenlegung 
hörten auch die unliebsamen Verwechslungen beider Stellen auf. Im Geschäftsjahr 1020 hatte die 
Milchzentrale wieder die Aufgabe der gesamten Erfassung, Herbeischaffung und Verteilung 
der Milch. Zu Beginn des Fahres hatte es den Anschein, als ob die Milchzufuhr in die Städte 
sich reichlicher als während des Krieges gestalten würde, da die Grünfütterung fast 4 Wochen 
früher als in den Voriahren einsekßte und die Aussichten auf eine reiche Futterernte sehr günstig
	        
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