Inhaltsverzeichnis: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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nit weniger gerichtsdiener benambset, auch die mittel, woraus sie 
zu besolden‘, durch ain anlag auf die güetter verglichen, und da 
sie etwan sonderbare den kauffs und wechslsachen ähnliche, doch 
der justitia nit gar widerige gerichtsstatuta oder- ordnung haben 
wo ten, solche zu papür gesetzt, und uns alles zu unserer ratifica- 
tion und confirmation überschickht werde, damit sie sich dessen 
auf nechstvolgenden marckht zu gebrauchen hetten. “ 
Wann wir dann zu solcher intimation und verrichtung dein 
persohn gnedigist angesehen und fürgenommen, als ist hiemit unser 
genedigster bevelch, das du dich deren underziehest und zu ein- 
gang- des marckhts den kauffleüten die notturfft vorhaltest ‘bene- 
bens heimbstellendt, wene du disfahls tauglichen zueziechen und 
dich dabey bedienen woltest, darüber wir deiner gehorsamsten re- 
lation nach der verrichtung in gnaden gewertig. Geben den lesten 
augusti anno 1633. 
An herrn landtshaubtman an der Etsch. 
Beilage VI. KR. £ Statthalterei-Archiv Ynnzbrud. Leopoldinum B. n° 39. 
Sutachten don Präfidenten, Kanzler, KRegenten und Kammer: 
rüten oberöiterreichifeher Lande über den Entwurf der Kaufleute. 
Durchleichtigiste erzherzogin, genedigiste fraw, eurer fürstl. 
durchl. genedigisten verordnung gemess under gestrigen dato haben 
wir hierinn deputierte zur fernern consultation bevorsteender intro- 
ducierung sonderbarer judicatur für die teütsche und welsche nacher 
Bozen traficierende khauff- und handelsleüt anheut uns zusamen 
verfügt und die durch sy verfasste capitula von ainem zum an- 
dern abgehört, ersechen und eiferiger angelegenhait nach umb- 
stendtlich ponderiert und erwogen, und was dabey zu erhaltung 
vorderist eurer durchl, und dero jungen herrschafft erzfürstl. hochait 
befürderlichen. aufnemmen des marckhts und dahero volgender ver- 
mehrung des camerguets, auch allerseits thuenlichem wolstanndt 
und immer müglichister praecavirung nachthailger zu missver- 
stendtnuss und weitleüffigkhait aussechender praeiudicien zu en- 
dern, zu verbössern, gar auszulassen oder zu moderieren notwen- 
dig befunden und in billiche obacht zu nemmen gewesen solches 
alles und wie es in forma vergriffen sein solle, ad marginem hin- 
zuegesetzt, massen beyliegende copi mit sich bringt, deren zu be- 
schluss, wie in andern dergleichen statuten und derselben confir- 
mationen clausula reservatoria generalis declarandi, corrigendi, mi- 
nuendi ‚et. in totum abrogandi in allwegen anzuhengen sein will. 
Daneben ferners in dem vierten capitulo dise nit geringe difficultet 
für- und beyfallt, weilen diser neu angeende magistratus zugleich 
wie all andere obrigkhaiten der landtsfurstlichen herrschafft ver- 
pflichtet sein soll und die von teütscher nation beraits eligierte der 
widerigen religion‘ zuegethan,. das dieselben zu der catholischen 
formula juramenti sich nit versteen werden noch khünden. Wann
	        
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