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zur Laft fielen, Hereinfommen lafje. Bauernknechte und
Dorfweber, die Kaum ein Vierteljahr gelernt hätten, würden
von den Meiftern darımı gefördert, weil foldhe Stümpler
nähmen, mwa3 fie befämen. Das fchade den organifierten
Sefellen und brinae draußen das Handwerk in üblen Ruf.
Aus dem Sahre 1601 befigen wir Rede und Gegen-
rede, die Klage der Brüderfhaft der Leinewebergefellen
wegen einer Lohnherabfegung und den Gegenberiht der
Ieifter 318, Die Brüderfchaft der Leinewebergefellen befdhwert
fih darüber, daß die gefhworenen Meifjter ohne Befehl des
RatzZ und ohne Wifjen und Wilken der SGejellen von Oftern
ab bei der Elle Mittling 2 A und bei der Ele Tuch von
fünf bi8 auf zehn Viertel 1 3 abgezogen hätten. Das fei
ihre beite Arbeit; wer fih deshalb befchwert habe, fei übel
empfangen oder gar geftraft worden. Man hätte, um die
Strafe zu bemänteln, den SGefellen genötigt, fi felbit zu
büßen. Habe der zu wenig geboten, fo Hätten fie ihn ge-
fragt, ob er fi® nidt jhäme, nur ein Viertel Wein zu
geben. Wolle er nicht befjer Heran, fo fjolle er mit ihnen vor
die Rugsherren Fommen. Vor wenig Yahren fer es noch
Brauch gewejen, wenn man einen SGefellen Habe ftrafen
wollen, zwei Laden- oder Altgefelen dazu zu nehmen und
in deren Gegenwart das Urteil zu fällen. Der arme Ge:
jelle Iaffe fih einfdüchtern und zahle ihnen einen halben
Thaler, zwanzig Basen und mehr als Buße. Die Meifter
Fragten nicht darnacd, woher der arme Sefell e& nehme,
wenn fie nur zu effen und zu trinken Hätten. Sie bächten
nit daran, daß fie auch SGefellen gewefen wären und eS
damals au gerne gefehen Hätten, daß des Handwerks
Ordnung und Brauch gehalten worden fei. Wenn das
Strafaeld in die Gejellen - Lade und -Büchfe zu Suniten