Inhaltsverzeichnis: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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und Unterlassung des Judenzolles untersagt bei Strafe der Warenkon— 
fiskation ꝛc. Von hier an datiert amtlich eine gewisse Zulassung der Juden 
zum Handel in Nürnberg, mit Auflage des sogenannten Judenzolles; als 
Handelsüsance war dies jedoch schon mehrere Jahre in Geltung, woraus 
sich auch überhaupt die Erlaubnis leichter erklärt. Einzelne Juden erwarben 
sich sonst Zollpässe, um ungehindert Waren zu verschleißen, ob dies aber 
auch im Verkehr mit Nürnberg anging, kann nicht bestimmt werden. 
1647 am 18. März wurde das bereits 1619 ergangene Mandat 
erneuert. 1654 abermalige Einschärfung obiger Verfügungen, wobei haupt— 
sächlich des Unterschleifs an Tuchen und Zeugen erwähnt wird. 
1660 am 28. April wurde wiederholt geklagt, daß für von Juden 
kommende, oder für Juden abgehende Waren der schuldige Zoll nicht 
entrichtet, oder meist nur ein Teil angezeigt würde, um den anderen Teil 
desto sicherer hinaus oder herein zu bringen. 
1670 am 3. Juni bezeichnete ein neues Mandat, daß wiederum der 
Handel mit Juden in Vieh, Getreide, Tabak, Schmalz, Leder und fertigen 
hleidern überhand nehme, und erinnerte an die festgesetzten Strafen. Be— 
sonders war diese Verordnung gegen den Tabak- und Kleinhandel gerichtet. 
Bezüglich des Lederhandels kam es auch innerhalb des Ansbacher Gebiets 
zu Differenzen, da dies als unberechtigte Neuerung galt. Schließlich wurde 
1775 nur fremdes Leder zum Judenhandel zugelassen. 
1680 am 3. April wurde das Aufkaufen der rohen Häute und am 
16. November das des Getreides untersagt und 1688 am 4. Oktober er— 
neuert. 
1689 am 8. Januar erfolgte das Verbot, mit den Juden zu kon⸗ 
trahieren. 
(1691 wurden sämtliche markgräfliche Zollbefreiungen für die Juden 
aufgehoben. Marr Model von Ansbach und Gabriel Fränkel von Fürth 
waren ausgenommen.) 
1693 am 17. Juni wurde eine bedeutungsschwere Verordnung er— 
lassen. Ein Mandat besagte nämlich folgendes: Nachdem der Rat oft— 
mals seine Verbote gegen den Handel und Wucher mit Juden er— 
lassen, glaubte er, daß denselben Folge geleistet würde. Nachdem dieselben 
keineswegs befolgt, viel böses (schlechtes) Geld in die Stadt und Landschaft 
gebracht, das wenige gute (), so noch darin war, dagegen „hinausgeschleicht,“ 
die armen einfältigen Bauern und Unterthanenn, hinterlistig berucket“ und 
der Zoll defraudiert wurde, soll nun „nach und nach“, da alles auf ein— 
mal sabzustellen unmöglich scheint, abgeholfen werden. Unter Hinweis auf 
das bereis Verbotene wird speziell erwaäͤhnt, daß niemand den Juden die 
Früchte auf dem Felde verkaufen, vertauschen, verpfänden ꝛc. soll, und die 
Juden in den Gaͤrten und Vorstädten, welch' letztere überhaupt viel mit 
der Sache in Beziehung stunden, keine Handelschaft treiben sollten. Soferne 
fie aber daselbst an Werktagen — an Sonn— und Feiertagen war deren 
Anwesenheit verboten — Unumgängliches im Gebiet zu schaffen hätten, 
sollten sie solches bei der Amtsherrschaft auf dem Land, oder beim äußersten 
Wachposten naͤher anzeigen, woselbst ihnen ein Mustetier zur Begleitung
	        
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