Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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eine silberne trummeten verloren worden, bey dem goldschmid- 
handwerck alhie befehl zu thun, wann ihnen dergleichen ett- 
was vertechtigs, das sonderlich das brandenburgische oder anhal- 
tische wappen hette, zukeme, solchs anzuhalten, ist befohlen, 
solchs nitt alein auff dem goldschmidthandtwerck also laut werden 
Jassen, sonder auch den ambtleuten in der schau und wexel, auch 
dem Lienhard Müller, goldschaider, also anzuzeigen, 
mitt befehl, wann ihnen ettwas zukumme, dasselbe Meinen Herren 
anzuzeigen. Do auch der ambtman in der schau mehr ort wais, 
da dergleichen befehl zu thun sein möcht, soll mans daselbs laut 
werden lassen; und solchs ihrer f. g. also zuschreiben mitt 
vertröstung, wann Meine Herren ettwas in erfahrung bringen, 
das es ihrer f. g. unverhalten bleiben soll. 
1964. [36 a] Uff anbringen Steffan Geigers soll man maister 
Jacob Wolff, stainmetzen, auff 8 tag nach Würzburg 
zu verraisen erlauben. 
1965. [2. Abt. 3 a] Nachdem vor ettlich wochen ein weib 
bey ungeverlich 16. lott zerkrüppelt silber zu einem gold- 
schmid gebracht und verkauffen wollen, welchs aber derselbe 
darumb auffgehalten, dieweil weiland bischoff Ernsts, von 
Mengerßdorff [3 b] geborn, zu Bamberg wappen darauff stehe, 
anyetzo aber einer, der sich Hannß Gleich nennet, deßwegen 
ans handtwerck geschriben und, ime das silber folgen zu lassen, 
begert, soll man von solchem schreiben eine copey machen, die- 
selbe dem herren bischoff zu Bamberg zuschicken und ihrer f. g. 
bericht begern, wie es mitt disem schreiben beschaffen und wie 
dem Gleich das silber zukummen; und inmittels dasselbe bey der 
hand behalten. 
1966. [1604, II, 50 b] 29. Mai 1604: 
Uff das mündlich furbringen, welcher massen verschinener 
tagen auff der Hallerwisen zwischen den goldschmidsgesellen 
und schneidern, auch ettlichen andern leuten sich ein unwill be- 
geben, darüber ein zusammenlauffen von ettlich hundert personen 
sich begeben, also, das die wach unter dem Haller thürlein, 
ungeachtet der provisioner ainer seinen helmpartenschafft zer- 
schlagen, ihr nitt mehr mechtig sein können, doch hab ein schütz 
einem schneidersgesellen seinen mantel genummen, welcher gleich- 
wol seithero widrumb darumb angesucht, sey aber von den kriegs- 
herren fur die Fünff gewisen worden, ist verlassen und befohlen.
	        
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