Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
In Fällen, in denen die gesetzliche Miete galt, war auf Verlangen des Vermieters oder
des Mieters der Mietzins monatlich zu zahlen. Ob Vorauszahlung oder Nachzahlung statt—
zufinden hatte, bemaß sich nach dem Mietvertrag beziehunasweise nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Da sich beim Vollzug der vom Minsterium für Soziale Fürsorge getroffenen Regelung
bezüglich des Mietpreises für Oktober Schwierigkeiten und Härten ergaben, hat der General⸗
staatskommissar auf Grund der Verordnung des bayerischen Gesamtstaatsministeriums vom
26. September 1923 zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium sür Soziale Fürsorge am 3., 18. und 26. Oktober Anordnungen
bezüglich der Bezahlung der Oktobermiete erlassen, welche für die notleidenden Bevölkerungs—
schichten verschiedene Erleichterungen und Schutzmaßnahmen brachten.
Über die Regelung der November-Miete erließ das Staatsministerium für Soziale
Fürsorge nach Einvernahme des Landesausschusses für Mietzinsbildung unterm 26. Oktober
1923 eine Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 91 vom 30. Oktober 10923). Auf Grund dieser
Bekanntmachung beschloß der Ausschuß für Mietzinsbildung in Nürnberg, daß ab 1. November
an Stelle des Betriebskostenzuschlages nur ein Zuschlag für Verwaltungskosten (einschließlich
des Zinsendienstes erhoben werden solle und daß die übrigen Betriebskosten umzulegen seien.
Die Umlegung hatte in der Weise zu geschehen, daß die Betriebskosten mit Ausnahme der
Verwaltungskosten jeweils unmittelbar nach Anfall auf die Bewohner des Hauses nach dem
Verhältnis der Grundmieten umgelegt wurden. Der Zuschlag für die Vewaltungskosten, ein—
chließlich des Zinsendienstes, betrug für Nürnberg 3 v. H. der Friedensmiete, vervielfacht
mit dem Reichsindex für die Lebenshaltungskosten.
In den Fällen, in denen die Mieter die Reinigung der Treppen und sonstiger gemein—
chaftlich benützter Räume selbst zu leisten hatten, waren der Berechnung des Verwaltungs—
kostenzuschlages nur 2 v. H. zugrunde zu legen. Der Zuschlag für die laufenden Instand—
jetzungsarbeiten betrug 2 v. H. der Friedensmiete, vervielfacht mit dem Reichsindex für die
Lebenshaltungskosten. Bei gewerblichen Räumen erhöhte sich die Miete wie im Vormonat
je nach der Jahresfriedensmiete.
Für den Monat Dezember wurde auf Grund der Bekanntmachung des Staats—
ministeriums für Soziale Fürsorge vom 26. November 1928 vom Ausschuß für Mietzins—
bildung in Nürnberg beschlossen, daß an Stelle des Betriebskostenzuschlags nur ein Zuschlag
für Verwaltungskosten (einschließlich des Zinsendienstes) erhoben werden solle und daß die
übrigen Betriebskosten umzulegen seien. Die Umlegung hatte in der Weise zu geschehen,
daß die anfallenden Betriebskosten — mit Ausnahme der Verwaltungskosten — jeweils
unmittelbar nach Anfall auf die Bewohner des Hauses nach dem Verhältnis der Friedens—
mieten umgelegt wurden.
Der Zuschlag für die Verwaltungskosten (einschließlich des Zinsendienstes) betrug für
Nürnberg 4 v. H. der Friedensmiete, vervielfacht mit dem Reichsindex für die Lebenshaltungs—
'osten. Der Zuschlag für laufende Instandsetzungsarbeiten belief sich auf 30.
Für die gewerblichen Räume galten die gleichen Zuschläge wie in den Vormonaten.
Das Jahr 1924 brachte mit der Regelung des Mietzinses für Januar anstelle der
Indexmiete die Einführung der Goldmarkmiete. Das Staatsministerium für Soziale Fürsorge
traf am 28. Dezember 1928 (Amtsblatt Nr. 1 vom 2. Januar 1924) über die Berechnung
der gesetzlichen Miete für Januar 1924 Anordnungen, die sich im wesentlichen mit denen des
Vormonats deckten, doch war diesmal ein Betriebskostenzuschlag von 200 6/0 vorgesehen, soweit
von den örtlichen Ausschüssen für Mietzinsbildung nicht die Umlegung der Betriebskosten für
zwecksmäßiger gehalten wurde. Der Ausschuß für Mietzinsbildung in Nürnberg beschloß,
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