IL Gebührenordnung zu I und IT,
Dom Magiftrat der gl. bayr. Stadt Nürnberg wird auf Grund
der Art. 40, 84 und 159, Ziff. 6 der Semeinde-Orduung zu den orts-
polizeilichen Borfchriften und ortsftatutarifchen Deftimmungen über die
Benüßung und den Betrieb des Schlacht: und Viehhofes in Nürnberg
nachitehende SGebiührenorduung erlaffen.
Für die Benlikgung des Schlacht: und Viehhofez und feiner Ein-
richtungen find von den DHiezu nach der SchlachthHofordunng und der
Viehhofordnung Verpflichteten, foweit folchhe dort nicht befonders
bezeichnet find, von den Eigentümern der Viehjtücke oder deren Stell:
vertretern Sffentlidhe Wbgaben (Gebühren) zu entrichten. Diefe Gebühren
find bis auf weiteres fejtgejekßt, wie folat:
IL SGchbühren im DBichhoie,
A. Benüßung des Cchienengeleifes, Neberjtoß: und Reinigungsgebühren.
$ 1. Für die Benligung des Schienengeleifes ijt fir jeden
beladen zum oder vom ViehHhofe verbrachten Wagen, ebenjo für jeden
leeren, auf DVeftelung in den Viehhof geftellten und infolge unter-
6liebener Benügung leer wieder in den BahHnhof verbrachten Wagent,
endlich für jeden beladen zum Viehhof verbrachten und bei Ver:
weigerung der Annahıne oder aus einem fonftigen Grunde beladen
wieder in den Bahnhof zurüclverbrachten Wagen von den in dem
FrachHtbriefe verzeichneten Empfänger, bezw. AWbjender, oder von dem
Beiteller eine Geblihr von 2 Mark zu entrichten.
Da3Z fir die Neberjchreitung der Kadefriften feltgejebte Wagen-
ftandageld beträgt zur Zeit auf jeden Wagen für den erften Tag
2 Mark, für den zweiten 3 Mark und für jeden Weiteren Tag
4 Mart.
Außerdem ift für die Reinigung der Wägen und für die Befeitigung
von Anfteckhungsftoffen die nach den beftehenden VBorjchriften jeweilig
feitgefebte Entfchädigung zu Teiften. Für das Einftreuen der ZU
beladenden Wägen ift eine Gebühr von 1 Mark für den Wagen ZU
entrichten.