Metadaten: Bibel, Bd. 4: I Rg 12,8-Ier 24,1 – Nürnberg, STN, Solg. Ms. 4. 2°

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lichen, da sie den Bischof in einer Sache, welche mehr die 
Gemeinde zu Nürnberg als ihre eigene Person anginge, nicht 
als Richter anerkennen könnten, zumal er ja eigentlich selbst 
Partei sei; nur die heilige Schrift in ihrem rechten Verstand 
wollten sie zum Richter annehmen und leiden. Die ihnen 
vorgelegten 16 Fragen beantworteten sie freimüthig, und 
erboten sich, der vorgenommenen Aenderungen wegen, zu einer 
schriftlichen Verantwortung. Dies Anerbieten wurde von dem 
Bischof nicht angenommen, sondern ein zweiter Tag auf den 
19. September bestimmt. Diesmal erschienen die Geistlichen 
nicht in eigner Person, sondern ließen sich durch einen An— 
walt vertreten. Als der Bischof trotz der eingelegten Pro— 
testation dennoch ein Urtheil fällte, appellirte der Vertreter 
der Beklagten an ein künftiges, freies, christliches und gott— 
seliges Concilium. Die Geistlichen wiederholten ihre Appel— 
— 
bige dem Bischof insinuiren, und unter dem 21. October im 
Druck erscheinen. 
Hatte sich schon früher der Rath vor dem Statthalter, dem 
Erzherzog Ferdinand, persönlich verantworten müssen, so er— 
schien nun ein kaiserliches Mandat, das in der That geeignet 
war ernstliche Besorgnisse zu erregen. Damals hatte der 
Erzherzog den Rath beschuldigt, daß er die lutherische Lehre 
unterstütze, Luther's Bücher, ebenso Schmähgedichte gegen 
den Kaiser in Nürnberg öffentlich verkaufen lasse, lutherische 
Prediger, sowie entlaufene Mönche in der Stadt dulde. 
Alles dies sei dem Wormser Edikt geradezu entgegen, und 
er begehre deßhalb, daß, der Rath in allem ein scharfes Ein— 
sehn habe, daß demselben nachgelebt, des Raths Gehorsam 
oermerkt, und fernerer Schade verhütet werde.“ 
Hierauf erklärte der Rath, wie er stets den Bestimmungen 
des Wormser Edikts getreu nachgekommen, 'alle Buchhändler 
seien in Eid und Pflicht genommen, nichts Verbotenes zu 
drucken, und die Dawiderhandelnden ernstlich bestraft worden;
	        
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