Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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74. Acetylengas; 27. Dezember 1902. — 78. Blitzableiter; 3. Dezember 1886 
85. 
Die Herstellung oder Aufbewahrung von Acetylengas in 
Kellern, in oder unter Wohn- oder Arbeitsraͤumen bedarf besouderer 
polizeilicher Genehmigung. 
86. 
Die zur Herstellung von Acetiylengas dienenden Räume 
müssen von anderen Räumen vollständig abgeschlossen sein, auch 
üren sie nur durch Warmwasser oder Dampfheizung erwärm 
werden. 
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7. 
Der Stadtmagistrat behält sich vor, für besondere Verhält— 
nisse, hauptsächlich für wissenschaftliche Zwecke, die vorstehenden 
Bestimmungen zu erweitern oder zu erleichtern. 
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Im übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften, dermalen 
die Königliche Verordnung vom 22. Juni 1801, die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylengas und die Lagerung 
von Carbid betreffend, (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 463). 
derwiesen. 
75. Flitzableiter. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Dezember 1886.1) 
(Amtsblatt Nr. 146. 
Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches. 
* 
81. 
Auf Gebäuden, in welchen feuergefährliche Gegenstände auf— 
gehäuft werden oder welche nach ihrer Situation und Höhenlage 
oder ihren übrigen Verhältnissen, insbesondere wegen des Materiales 
der Dacheindeckung, der bis zum Dache reichenden Eisenkonstruktion 
den Blitzschäden in hervorragender Weise ausgesetzt sind, müssen 
auf Grund technischen Gutachtens innerhalb der vom Stadtmagistrate 
vorgesetzten Frist volllommen leitungsfähige Blißableiter angebracht 
und entsprechend unterhalten werden. 
Bereits bestehende Blitzableiter, welche der Sicherheit nicht 
entsprechen oder sonst mangelhaft befunden werden, mäsfen vor— 
schriftsmäßig hergestellt werden 
NAbgeändert begiehungsweise ergänzt durch die ortspolizeiliche Vorschrift 
vom 4. Mai 1888 (Amtsbiatt Nr. 53; im vorliegenden Abdruck berücksichtigt) 
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