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74. Acetylengas; 27. Dezember 1902. — 78. Blitzableiter; 3. Dezember 1886
85.
Die Herstellung oder Aufbewahrung von Acetylengas in
Kellern, in oder unter Wohn- oder Arbeitsraͤumen bedarf besouderer
polizeilicher Genehmigung.
86.
Die zur Herstellung von Acetiylengas dienenden Räume
müssen von anderen Räumen vollständig abgeschlossen sein, auch
üren sie nur durch Warmwasser oder Dampfheizung erwärm
werden.
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7.
Der Stadtmagistrat behält sich vor, für besondere Verhält—
nisse, hauptsächlich für wissenschaftliche Zwecke, die vorstehenden
Bestimmungen zu erweitern oder zu erleichtern.
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Im übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften, dermalen
die Königliche Verordnung vom 22. Juni 1801, die Herstellung,
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylengas und die Lagerung
von Carbid betreffend, (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 463).
derwiesen.
75. Flitzableiter.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Dezember 1886.1)
(Amtsblatt Nr. 146.
Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches.
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81.
Auf Gebäuden, in welchen feuergefährliche Gegenstände auf—
gehäuft werden oder welche nach ihrer Situation und Höhenlage
oder ihren übrigen Verhältnissen, insbesondere wegen des Materiales
der Dacheindeckung, der bis zum Dache reichenden Eisenkonstruktion
den Blitzschäden in hervorragender Weise ausgesetzt sind, müssen
auf Grund technischen Gutachtens innerhalb der vom Stadtmagistrate
vorgesetzten Frist volllommen leitungsfähige Blißableiter angebracht
und entsprechend unterhalten werden.
Bereits bestehende Blitzableiter, welche der Sicherheit nicht
entsprechen oder sonst mangelhaft befunden werden, mäsfen vor—
schriftsmäßig hergestellt werden
NAbgeändert begiehungsweise ergänzt durch die ortspolizeiliche Vorschrift
vom 4. Mai 1888 (Amtsbiatt Nr. 53; im vorliegenden Abdruck berücksichtigt)
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