Objekt: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Marktherren anheimfiel. Und zwar waren e8 anfang3 einzelne 
Boten, dann übernahm die Kaufmannfdhaft die Regelung, und e8 
ift auffallend und doch einleuchtend, wie dies in zwei jo entfernten 
Plägen wie Nürnberg und Hamburg aleidhzeitig gefhah. Bon 
Hamburg aus gehen von 1570 an die Boten nad Antwerpen, 
und am 10. Juli 1578 entfteht die Botenordnung für Antwerpen, 
1586 für Köln, 1593 für Leipzig, 1602 eine allgemeine Botenord- 
nung *!). In Mürnberg tritt neben der Leipziger?) 1575 die Wiener 
Bottenordnung auf Antrag der Wiener Handelsleute inz Leben, 1579 
die von Antorff (Antwerpen)3), 1581 die von Hamburg“), 
während einzelne Boten nach diefen und andern Orten früher und 
ein eigenes Botenwefjen feit 1576 erfjdohHeinen ®); dazu kommen Boten 
nad St. Gallen®) 2c. Wie früh fiH aus diefer Beauffichtiqung 
des BotenwejenZ die jekt noch den Nachkommen der Milarktvorgeher 
zujtehende richterlidhe Kompetenz der Ent{cheidung von Streitigkeiten 
im Fradhtivejen entwicdelt, und wie hierin Nürnberg audh auf an- 
dere Städhte eingewirfkt Hat, ergiebt fih daraus, daß am 6. Juli 
15877) gelegentlich eines Streits zwijdhen den von Nürnberg nach 
Antwerpen gehenden Boten, nachdem derjelbe der Botenordnung 
gemäß verabjcdhiedet worden, die Nürnberger Marktherren einige 
Kaufleute von Frankfurt a. M. exfuchen, gleichfalls die Stelle 
von Marktherren unter den Kaufleuten von Frankfurt einzuneh- 
men, und was für Streit wegen der Botenordnung dort vorwalten, 
auch fonjt zwijdhen den Handelsperjonen von Frankfurt vorfallen 
jollte, das folle vor ihnen erörtert werden; wenn aber der Streit 
zu fOwer ijt, folen die Frankfurter die Sache an die Nürnberger 
(al die Prinzipale) fenden 3). 
So war eine durch den Verkehr fjelbjt mit Autorität aus- 
geftattete Vertretung dez kFaufmännifchen Standes Herangewachfen, 
und e8 bedurfte nunmehr nur noch eines Ereignifjes, daz die Aah- 
vung der faufmännifjdhen Privilegien in ihre Hand legte. 
!) Rirgenpauer a. a. D. S. 42. 
?) Mardbudh I S. 75. 
3) Chenda S. 92. 
*) Cbenda S. 119. 
5) Roth a. a. OD. Bd. IV S. 476. 
5) Manual Bd. III S. 203. S. unten S. 1531. 
7) MardbucdhH I S. 151. ; ; 
8) Val. Handfjhrift Amb. 2° Nr. 20 S. 13V Pörfh-Ordnung: geringe 
Sachen, auch Fuhrleute und deral. Leute betr. bleiben bei den Marktävorgehern
	        
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