Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Zur Milchverbilligung wurden aus den Allgäuer Lieferungen von der Bayerischen Landes—
fettstelle München im Laufe des Jahres 49031687 112. — Papiermark überwiesen. Die
Milchversorgungsgesellschaft hat außer diesem Betrag weitere 8002685 079 495 524. — Papier—
mark aufgebracht. Die Beträge wurden dem städtischen Wohlfahrtsamt zur Milchverbilligung
überwiesen.
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Betrieb. Im Hauptbetrieb Nürnberg sowohl als auch im Zweigbetrieb Fürth wurden
bauliche Änderungen im Berichtsjahr nicht vorgenommen. Dagegen wurde in der Pacht—
molkerei Wertingen eine Dauererhitzungsanlage aufgestellt und die dortigen Betriebsräume
für die Frischmilchlieferung zweckentsprechend umgebaut.
7. Wohnungsfürsorge.
a) Städtisches Mieteinigungsamt.
Gesetzliche Grundlagen. Das Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 war bis zum
Schlusse des Berichtsjahres unverändert in Geltung.
Die Ausführungsvorschriften zum Reichsmietengesetz vom 14. Juni 1922 erfuhren durch
die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 19. April 1923 mit
sofortiger Wirkung verschiedene Abänderungen, die insbesondere die Betriebs- und Ver—
waltungskosten betrafen.
Das längst in Aussicht gestellte Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter ist am
. Juni 1923 erschienen (Reichsgesetzblatt Nr. 441 vom 15. Juni 1928) und trat am 1. Okt. 1928
n Kraft.
Das Gesetz wurde seit dem Bekanntwerden stark bekämpft. Neben der Frage, ob über—
saupt die Zwangswirtschaft auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens beizubehalten
sei, begegnete vor allem der darin enthaltene Gedanke, die Kündigungen zu beseitigen und an
ihre Stelle das streitige Aushebungsverfahren vor dem Amtsgericht zu setzen, starkem Wider—
spruch. Bezüglich des Kündigungsverfahrens hat das Gesetz auch Neuerungen insofern gebracht,
als es gegen die den Mieteinigungsämtern noch verbleibenden Entscheidungen, die bisher
unanfechtbar waren, die Rechtsbeschwerde einführte und bezüglich des Verfahrens vor den
Mieteinigungsämtern den Grundsatz der Gebührenpflicht brachte.
Auf Grund des 8 47 Reichsmieterschutzgesetzes wurde mit Zustimmung des Reichsrats
unterm 19. September 1923 eine Anordnung für das Verfahren vor den Mieteinigungs—
ämtern und den Beschwerdestellen erlassen und im Reichsgesetzblatt vom 24. September 1923
öffentlich bekannt gemacht. Die bayerischen Bestimmungen zur Ausführung des Reichsmieter—
schutzgesetzes sind bereits vorher am 23. Juli 1923 in der Bayerischen Staatszeitung
veröffentlicht worden.
Das Tätigkeitsgebiet des Mieteinigungsamts bei Durchführung der Wohnungs—
mangelverordnung ist folgendes:
88 19 u. 27 Festsetzung eines Mietvertrages, wenn zwischen dem Verfügungsberechtigten
und dem zugewiesenen Mieter ein Mietvertrag nicht zustande kommt;
Z8 28 Ersetzung des Einverständnisses des Vermieters bei verweigertem Tausch.
„Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 erließ die Reichsregierung
zur Anderung des Mieterschutzgesetzes zwei Verordnungen welche insbesondere die Vorschriften
über Neubauten und die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten betrafen.
Gesetzliche Miete. Diese setzte sich in den Monaten April mit September 1923
— abgesehen von den nach dem Reichsmietengesetze zulässigen besonderen Zuschlägen — aus