thumbs: 1571-1618 (1633) (2. Band)

241. 
13549, [1594, VIII, 4 b] 18. Oktober 1594: 
Johann Schmidt im loch soll man auf das, darumben er eın- 
kommen ist, zu redt halten, yedoch zuvorderst von Hansen 
Petzolten, goldtschmiden, ein ansag uffschreiben lassen 
und, do er, Schmidt, nit die wahrheit sagen will, ihme ein gutten 
schilling abstreichen. 
1350. [1594, VIII, 9 b] 22. Oktober 1594: 
Auf Katharina, Virgilii Solis nachgelassener tochter, sup- 
pliciren und pitten, Endreßen Petri, Schweitzer genant, 
goldtschmidt, und sein weib dahin zu halten, das sie ver- 
schaffen, das ıhr sohn, auch Endres genant, sie ehelichen thue, 
and der beclagten gegenbericht ist befolhen, solchen gegenbericht 
ihr, der supplicantin, furzuhalten. 
1351, [1594, VIII, 19 a] 26. Oktober 1594: 
Auff Ludwig Zeisen, Veit Hansen vom Prandt richters zu 
Stain und Hohen Treßwitz, replickhschrifft auf Heinrichen 
Hanß und Jacoben Murmans, beder hieigen bürger und 
yoldtarbeiter, bericht auf gedachts seines junckhers clag und 
sein, des vom Prandt, ererst an heuto praesentirten ferrer clag- 
schreiben und des beclagten Hans verantworttung ist befolhen, 
herren D. Hinderhofens räthlich bedenckhen hierüber einzunemen, 
insonderheit aber zu fragen, ob [19 b] man das begert jurament 
ertheylen soll oder nitt. 
1352. [20 b] 29. Oktober 1594: 
Eın weiterer Ratsverlaß über diesen Gegenstand. 
1353. [1594, VIII, 2. Abt. 3.a] 31. Oktober 1594: 
Auff Veit Hansen vom Brandt [3 b] abermals schreiben, wie 
auch darvor seines richters, Ludwigen Zeisen, beschwerungsschrifft 
wider Heinrichen Han und Jacoben Murman, bede 
yoldtschmidt, soll man gedachtem vom Brandt wider zu- 
schreiben, die beiden Beklagten hätten sıch bereit erklärt, einen 
Eid darauf abzulegen, daß weder ste noch dıe ihrıgen ırgend 
eine betrügerische Absıcht mıt verfertigung der gemachten rosen 
gehabt hätten; stehe derhalben bey ihm, ob er yemandt zu an- 
hörung solchs aydts herein zu verordtnen bedacht, denn daß 
Meine Herren den Ihrıgen ın diesem unlautteren und nicht ge- 
stendigen fall etwas auferlegen sollten, das wolle sich, wie er 
wohl einsehen werde, nıcht zebuühren. 
1354. [1594, VII, 2. Abt. 6 b] 12. November 1594: 
JDuellenschr. XII. Bd.
	        
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