ah riht un
— r
nboten —
duhhfihn
ednf Et:
ke Ihithen
ilt zu —
überall urheshei
eshuldigt
—X
irshub —
—X
ztadt, elso inch
ʒ Dfierder, ——
auch aller uu
r Stcht uhielhen
hloß zunächst die
ergriff er jdoh
Fewaltstreih sen
meine, dez dolleh
nde hallung gehen
Wache unter den
wurden Bewaflner
een Tag und Vah
en. Man beschbß
brediger gefünglih
freien. Außerden
nan auf eine bo
wort geben bnt
eringen Fliß g⸗
trachten, die bhr
—X
re ‚Viderwärti'
mnz unschuhit sin
inlih in Hittn
—V
en sie beshuhipt
rittiten ud m
in Rat ,ihet eh
sHrerliheze wh
nicht allein un
731 —
ihrem Gewissen „verletzlich“ sein, sondern es stünde ihnen auch ihrer
„Gemeine halber“, die dem Wort Gottes und den Predigern anhinge,
„merkliche Beschwerung und besorgende Weitläufigkeit“ zu erwarten.
Das Gutachten des Reichsregiments fiel aber ganz zu Gunsten des
Rates aus. Der päpstliche „Orator“, meinte, man sei in „etlich an—
gezeigten Stücken wohl zu weit berichtet.“ Wenn nun die Prediger,
die in der Stadt und sonst auch in großer Achtung und Ansehen
stünden, „unverhört und unerfunden unchristlicher Lehr“ gefangen
genommen würden, so würde daraus nicht allein nichts Gutes, sondern
„groß Aufruhr und Empörung“ erfolgen und es würde den Anschein
haben, als wollte man die evangelische Wahrheit „verdrucken“ und
schädliche Mißbräuche „handhaben“. Der böse religiöse Zwiespalt
könne nur durch ein freies, christliches Konzilium beigelegt werden,
das binnen eines Jahres nach einer deutschen Stadt berufen werden
müsse und auf dem — eine noch nie gehörte Forderung — auch die
Laien Sitz und Stimme haben müßten. Bis dahin sollten Luther
und seine Anhänger nichts Ärgerliches, was zu Aufruhr führen könnte,
veröffentlichen, und sollte das heilige Evangelium nach rechtem christ—
lichem Verstande gelehrt werden. Die Bestrafung der austretenden
Mönche und der verheirateten Priester überließ man den geistlichen
Behörden. Das Gutachten des Reichsregiments wurde mit geringen
Änderungen auch vom Reichstag angenommen und der Nürnberger
Rat war einstweilen jeder Sorge überhoben.
Trotzdem sehen wir den Rat immer noch ernstlich darauf bedacht,
daß wenigstens an den äußerlichen Gebräuchen der alten Kirche keine
auffallende Anderung vorgenommen und aller Anlaß zu Streit — von
beiden Seiten — vermieden würde. Daher untersagte er wohl das
Ausstecken der Ablaßfahnen in den Fasten, weil der „Ablaß als eine
lautere, unchristliche Verführung der Menschen zu betrachten sei“, und
— wahrscheinlich gleichfalls aus diesem Grunde — die Abhaltung des
Passionsspiels in der Osterwoche sowie die Weihung des Weins, die
am St. Johannistage in der Lorenzkirche stattzufinden pflegte (weil
dabei viel „Unzucht“ getrieben würde), aber auch das Fleischessen in
der Fastenzeit wurde strenge verboten und jeder, der sich aufrührerische
Reden oder gar thätliche Ausfälle gegen Mönche und Nonnen oder
päpstlich gesinnte Prediger zu schulden kommen ließ, mit Gefängnis
bestraft. Um die Störer des Gottesdienstes gleich auf frischer That
festnehmen zu können, wurden wohl auch Stadtknechte, „Schützen“, in
die Kirchen gesandt. Die Pröpste der beiden Pfarrkirchen, die den
Rat darum angingen, ihnen die von ihren Pfarrkindern dringend
gewünschte Austeilung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt zu
2*