Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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1. Abgaben vom Handel, Gewerbe und Verkehr. Hierher gehören 
Einnahmen wie die von der großen Wage, von der Silberwage, von 
Zoll und Geleit, sowie die für erteilte Konzessionen, z. B. von denen, 
welchen man Färberwerk erlaubte. Doch waren es immer nur wenige 
Gewerbe, die in solcher Weise einer direkten Besteuerung unterlagen, 
wie die Färber, die Lodner oder Loder, die grobes Wollenzeug (Loden) 
verfertigten u. a. Wie bedeutend die Gewerbe der Färber und Tuch— 
macher waren, beweist auch die Angabe von Ulman Stromer, daß der 
Burggraf von diesen allein aus Wöhrd, der Vorstadt von Nürnberg, 
900 Gulden Nutzung bezog. Auf dieselben Gewerbe bezogen sich die 
Einnahmen der Stadtkasse vom Waidhaus und vom Tuchhaus. In 
jenem wurde der Färbestoff, der Waid, verzollt und aufbewahrt, in 
dem Tuchhaus die Wolle geprüft und die Tücher gemessen. 
Später gehörten hierher auch die Nutzungen der Stadt aus 
eignem Gewerbebetrieb. So finden sich in der Stadtrechnung von 14834 
aufgeführt die Einnahmen von der Schmelzhütte, vom Kupferschmelzen, 
von der Ziegelhütte, von der neuen Mühle, vom Geldwechsel. 
In Ansehung des Zolls muß man beachten, daß gleichwie Nürn⸗— 
berg in einer großen Anzahl deutscher Städte zollfrei war, so auch 
diese wieder in Nürnberg Zollfreiheit genossen. Der Zoll war von 
vornherein ein königliches Recht, ein Real. Aber ebenso wie das 
Schultheißenamt, das ja auch ein königliches Amt war, verpfändet 
wurde, so geschah es auch mit dem Zoll. Schon in der Urkunde von 
1283 wird dem Burggrafen ein Anteil daran, zehn Pfund Pfennige, 
zugesichert. 1849 wurde der Zoll an Konrad Groß und seine Erben 
verpfändet, denselben Mann, dem 1847 schon das Schultheißenamt 
verpfändet worden war. Von diesem aber kamen die genannten kaiser⸗ 
lichen Rechte durch abermalige Verpfändung (1865) an den Burg⸗ 
grafen Friedrich, von dem sie die Stadt 1885 abpfändete, bis sie end⸗ 
lich sämtliche burggräfliche Rechte und damit auch den Zoll käuflich 
erwarb. Nicht unerheblich war besonders der Zoll, den die Stadt 
von den eignen Kaufleuten, die im Frühjahr und Herbst zur Messe 
nach Frankfurt zogen, erhob. Diese Einnahme diente zum Teil dazu, 
die Kosten der Ratsdeputation zu bestreiten, die bei jeder Messe zu 
Frankfurt die Interessen der Nürnbergischen Kaufleute vertrat. 
2. Erträgnisse vom Grundbesitz und aus dem Gebiet der Stadt. 
Hierher sind zu rechnen die Einkünfte von den Weihern und vom 
Wald, dazu die Rente von dem ausgerodeten alten Waldland, dem 
sogenannten Fürreuten (auch Nurung genannt), die durch ein Privileg 
König Adolfs von 1294 der Stadt nutzbar gemacht wurden. Ferner 
die Erträge aus dem Waldstromer- und Forstmeisteramt, nachdem
	        
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