Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Petri-Pauk-Miefje jederzeit zwei, fonft eine hHandelSfkundiqge am Orte 
wohnende Perfon zuziehen und fOleunigft entfcheiden follten, andern- 
teils eine Verordnung *), welche bei Appellationen die Erlage eines 
ziemlich erhebligen Suffumbenzgeldes anordnete, wozu noch eine 
Erläuterung vom 21. Juni 1698?) kam. Die Handel8gericht3= und 
Wechjelordnung war eine vorläufige Regelung, bei der c8 übrigens 
verblieben ift, da gerichtlide Streitfälle kaum vorgekommen fein 
jollen®). Die ganze Regelung ift, wa3 daz Handel8gericht betrifft, 
eine Scheinkonzejfion, welche am meiften die Herrihende Strömung 
Oarakterifiert: Jowohl im Stadtgeridht als im Rat entjbhieden fhon 
vorher jederzeit Kaufleute $). 
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1) Rndgidhker a. a. DO. S. 36. 
?) Chenda S. 38, Königken a. a. OD. S. 124. 
3) Kndöbfihker a. a. DO. S. 14. 
1) Cbhenda €. 14.
	        
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