Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

nerer Rechtfertigungsgrund für jene erweiterte Competenz 
geltend gemacht werden konnte, nunmehr auf eine ein- 
fachere und durchgreifendere Art abgeholfen zu sein schien **), 
und die in Deutschland inımer mehr fortschreitende Aus- 
bildung der Particularstaaten, die das Reich am Ende mehr 
nur einem zusammengesetzten Staatenkörper gleichen liess, 
machte die im Reiche zerstreuten kaiserlichen Gerichte, de- 
ren Existenz sich eigentlich nur auf dem Grunde einer 
durchgeführten Staatseinheit denken liess, vollständig zu 
einer Anomalie, soweit sie nicht im Laufe der Zeit zu 
Territorialgerichten geworden waren. 
So kam es, dass seit dem Beginne der neuen Zeit diese 
Gerichte immer mehr an Ansehen und Wirksamkeit ver- 
loren, während sie gleichwohl, wie su manche andere ver- 
altete Reichsinstitution ihr Dasein fortschleppten, bis die 
neueste Zeit demselben ein für allemal ein Ziel setzte. 
Während aber die Fehmgerichte schon verhältniss- 
mässig frühe alle Bedeutung eingebüsst hatten und ziem- 
lich unbeachtet zu Grunde gingen, blieb den kaiserlichen 
Hof- und Landgerichten doch noch ein höherer Grad von 
Einfluss. Dieser war noch bedeutend genug, die Aufmerk- 
samkeit bei den Verhandlungen über den westphälischen 
Frieden auf sie zu lenken, bei welchen ihre gänzliche Ab- 
12) In einem bei Goldast:; Politische Reichshändel. Frank- 
furt a. M. 1614. 8. 989 ff. unter dem Titel: Gravamina, Klagen 
ynnd Beschwerden, So Graffen, Herrn. gefreyete Ritterschaft vnd 
Reichs Stede, vber die hohere Stend in Francken haben, und dar- 
nach bei J. J. Beck: Tractatus de jurisdietione vogtejica imnme- 
diata. Von der ohnmittelbahren Vogteylichen Obrigkeit etc. Nürn- 
berg 1738, S. 630 ff. abgedruckten Aufsatze heisst es mit beson- 
derer Beziehung auf die Landgerichte in Franken und namentlich 
das zu Nürnberg: »Als aber das Cammergericht auffgericht wor- 
den, seynd die Landtgerichte wie der Monschein, wann der Tag 
und Sonnenglantz herfür bricht, verschwunden vnnd in abgang 
kommen.« (Goldast S.993. Beck S. 642). Dieselbe Stelle findet 
sich bei Bensen: Rotenburg S. 296. N. 5, nach des Verfassers An- 
gabe aus einer »Relation um 1550,« die wohl mit dem von Gold- 
ast mitgetheilten Aufsatz identisch ist. Dieser ist jedenfalls Jün- 
ger als der Augsburger Religionsfriede (1555), auf welchen er sich 
einmal beruft. (Goldast S. 995, Beck S. 651). Gegen die hier 
ausgesprochene Auffassung erklärt sich Jung, Comicia S. 64 ff.
	        
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