Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899. 
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beleuchtet und mit deutlicher Aufschrift versehen sein, auch allen 
bau⸗, gesundheits⸗ und reinlichkeitspolizeilichen Anforderungen ent⸗ 
sprechen. Der Zugang zu den Aborten und zum Pissoir darf nicht 
ber einen fresen Hofraum oder über einen Garten, der Zugang 
zu den Frauenaborten nicht durch einen Pißraum oder dessen Vor— 
blatz führen. Jede Abortanlage hat mindestens aus einem Abort 
sfür Männer und einem Abort für Frauen mit getrennten und 
zut beleuchteten Zugängen zu bestehen. Jeder Abort und jedes 
Pissoir muß mindestens ein unmittelbar in das Freie gehendes 
Fenster besitzen. Bei größeren Wirtschaften bleibt die Bestimmung 
dbezüglich der Zahl und Veschaffenheit der Aborte für Männer und 
für Frauen ausdrücklich vorbehalten. 
Die Größe des Pissoirs muß zu der Größe der Gastzimmer 
in einem entsprechenden Verhältnisse stehen. 
Die Pißstände müssen mindestens 0,8 Meter tief sein. 
Der Fußboden ist wasserdicht mit genügendem Gefälle gegen 
die Piß-⸗ oder Ablaufrinne herzustellen. Auch die Pißrinne ist mit 
ausreichendem Gefäll nach dem Bodeneinlaß, welcher womöglich an 
den städtischen Kanal anzuschließen ist, zu versehen. Die Wände 
müssen auf 1,6 Meter Höhe aus wasserdichtem, an der Oberfläche 
geglättetem Materiale bestehen und bis auf 2,6 Meter Höhe mit dunkler 
Delfarbe gestrichen sein, oder aus einem Materiale (Marmor, 
Porzellan, glasierte Tonplatten, Kieselbewurf usw.) bestehen, welches 
das Beschreiben nicht zuläßt. 
In Wirtschaftsanwesen, welche an kanalisierten und mit 
Wasserleitung versehenen Straßen liegen, sind die Pissoiranlagen, 
soferne nicht andere Einrichtungen getroffen werden, mit Wasser⸗ 
spülung einzurichten, und zwar in der Weise, daß ein Spülkasten, 
dessen Inhalt in gewissen Zeiträumen selbsttätig zur Entleerung 
kommt, an geeigneter Stelle möglichst hoch augebracht wird. Diesen 
Spülkästen ist mindestens ein Minutenliter Wasser von der städtischen 
Wasserleitung zuzuleiten. Die Spülkästen sollen in kleinen und 
mittleren Wirtschaften mindestens 10 Liter, in großen Schankwirt— 
schaften und in Gasthöfen mindestens 20 Liter Fassungsvermögen 
haben. Die Spülung der Pißräume, beziehungsweise Pißschüsseln 
hat während des Betriebes der Wirtschaft zu erfolgen; waͤhrend 
dieser Zeit darf der Wasserzufluß zu den Spülkästen nicht abgesperrt 
werden Die Spülkästen müssen an einer froͤstfreien Stelle angebracht 
derden. damit auch zur Winterszeit die Spülung ermöglicht ist. 
In solchen Wirtschaftsanwesen, welche an nicht kanalisierten 
und micht mit Wasserleitung versehenen Straßen liegen, können bei 
den Pissoiranlagen an Stelle der Wasserspülung andere Einrichtungen 
angeordnet werden. 
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