Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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7. m fpäteren franzöfifhen Handelsredhte fpielt das ShHied5= 
gericht?) eine Jehr große Kolle. Die Anfänge laflen fi Ichon 
ziemlich früh verfolgen. In dem Bereits erwähnten Kampf der 
Stadt Qyon um die Konfervation ift e8 ein nidht unwichtiaes 
Moment, daß Schöffen und Rat der Stadt Lyon die Befugni3 
zuftand, einen Bevollmächtigten zur gütlidghen Beilegung von Streitig- 
feiten der Meßbehucher zu ernennen, weldher auf Verlangen Schieds= 
vichter bezeichnete und eventuell die Parteien zu deren Angehung 
zwang, wobei aber ftet3 der Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte 
offenblieb 2). 1560, in der Zeit der Entftehung der Konfulargerichte, 
ordnete Franz IL an?), daß die Kaufleute ihre Handelsprozefje durch 
Schiedaridhter ent/Hheiden lafjen follten, während die ordentlichen 
Gerichte die Erekution der SchiedZiprüche übernahmen. 
IN. In England wird durch die carta mercatoria von 1302 
prompte SJuftiz nad Handelsrecht für die fremden Kaufleute vor- 
gerieben; die Jury foll, wenn möglich, zur Hälfte aus Fremden 
Geftehen in allen Sachen mit Ausnahme todesmwürdiger Verbrechen, 
ein eigner Richter joll in London ernannt werden *). 
Der Gericht3hHof der Admiralität datiert aus der aleidhen Zeit. 
Sin fOleuniges Yiarkt= und Meßgeridht war the ecourt of 
piepoudre, cour des pieds-poudreux. 
Den Mitgliedern der Han fa wurde zunäcdhit die carta mercatoria 
jpeziell beftätigt®); fie erhielten in ver]chiedenen Privilegien das 
Kecht, ihre Streitigkeiten dur felbjtgewählte Aldermänner nach 
heimifhem Recht zu entjheiden °), während Streitigkeiten zwifdhen 
Engländern und Deutfdhen teil durch 2 Königlidhe Ridhter unter 
AusfOluß der Admiralität levato velo ac sine strepitu et figura 
judieli citius et compendiosius quo fieri poterit ’) entjdieden werden 
[ollen, teils, insbejondere im 14. Jahrhundert, durch die gemifchten 
JuryS, welche aber nach verjchiedenen Privilegien verfchieden befebt 
murden. Die Engländer ihHrerjeitz d. h. die societas Regis merca- 
torum Adventurariorum (Merchants-adventurers) ®) hatten in GH am- 
1) Miltis a. a. D. Bd. I S. 213—229, 
5 Marquardus a. a. ©, Bd. I S, 405, Biener a. a. DO. S. 145. 
3 Biener a. a. DO. S. 145. 
14) Miltig a. a. OD. Bd. I S. 180 f., 314 F. 
5) Marquardus a. a. ©. Bd. II S. 165 f. 
5) Miltis a. a. OD. Bd. IN S. 356 f. 
') Marquardus a. a. ©. Bd. II S. 173. 
5 Wal. Miltis a. a. DO. Bd. IN S. 357.
	        
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