52
Alles Vieh, welches nicht zur sofortigen Schlach—
tung kommen kann, muß bis zu diesem Zeitpunkt in
die Ställe des Schlachthofes eingestellt werden.
Jedes zur Einstellung kommende Stück Großvieh
muß mit einem guten Strick zum Anbinden ver—
sehen sein.
Alles eingestellte Vieh muß vom Eigeuthümer
mit einem leicht erkennbaren Erkennungszeichen ver—
sehen sein. Diese Zeichen müssen soweit als möglich
den für die geschlachteten Thiere (3 40 und 41) ge⸗
wählten gleichen und bei der Schlachthofleitung an—
gegeben werden.
870.
Alles Vieh, welches länger als eine Nacht in den
Ställen eingestellt bleibt, muß mindestens täglich
einmal gefüttert werden, und ist als geringste Futter—
reichung für
1 Stü Großvieh 10 Pfd. Heu
Schwein 1Pid. Gerste
i Schaf oder Ziege 2 Pfd. Heu
1, Kualb 1 Liter warmer Mehltrank
zu verwenden.
Diese Futterreichung wird ohne besonderen Auf—
trag den Thieren durch den Stallwart des betreffenden
Staͤlles auf Kosten des Vieheigenthümers bethätigt.
Beansprucht der Vieheigenthümer öftere und reich—
lichere Fütterung des eingestellten Viehes, so hat er
den Stallwart hievon zu verständigen und für den
Mehrbezug von Futter bei der Schlachthofhebestelle
die entsprechenden Futterscheine zu erholen.