Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Honig von 1 Pfd. 15 Schrenzen, Zäune von 
Wachs von 1 Pfd. 1,11Karren 10 
Bettfedern von 1 Pfd. 3, Schweinsborsten von 
Schreibfedernv. 1000St. 69, 100 Pfd. 18, 
byauf dem Obstmarkt: 
Ein großer Zaun, Korb oder Faß Obst von 
2 Hektoliter Inhalt und darüber 54 
ein dergl. Zaun, Korb, Faß oder Sack Obst von 
1—2 Hektoliter Inhalt 36, 
ein mittlerer Zaun, Korb oder Sack Obst von 
1, bis 1 Hektoliter Inhalt 27, 
ein kleiner Zaun, Korb oder Sack Obst von 25 
bis 50 Liter Inhalt 12, 
eine Krätze, Korb u. s. w. bis zu 25 Ltr. Inhalt 9, 
2) Wietgelder 
für Gerätschaften, die bei dem Marktmeister geliehen 
worden sind: 
a) Für den Hauptmarkt: 
Für Kobel per Stück täglich 3 IHe. Maße werden auf 
dem Hauptmarkte unentgeltlich geliehen, jedoch muß jede Be— 
schädigung derselben ersetzt werden. 
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a 
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b) Für den Obstmarkt: 
Für 1 Stühlein täglich 2 3 1 Becher täglich 3 5H 
für 1 Tischchen zu für 1 Wage täglich 3, 
Weintrauben, Apri— für 1 Wage mit Ge— 
kosen täalich 3, wichten täglich 6 
3) Wag⸗ und Meßgebühren sind zu bezahlen: 
a) für das Abmessen von Leinentüchern ꝛc. per 6 m. 8 We, 
bp) für das Abwiegen von Eibisch, Kaffeerüben, Kräutern ꝛc. 
von 1 bis 4 Pfund 19 
5— 2 
10 8 
15 5 
20 3 
25, 99 10 
// 50 100 n 20 / 
c) von Geiskäs, gedörrtem Fleisch, Fischen, Flachs, Hanf, 
Werg, Garn, Zwirn, Faden, Federn, Gänsebäuchen 
von jedem Pfund 1 H. 
Ortsp. Vorschr. v. 20. September 1884 u. 21. März1885.
	        
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