Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

398 — 
117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901. 
Die zuständigen Beamten und Bediensteten sind berechtigt, 
eingebrachtes Aufschlagsgut zu beschlagnahmen, wenn dies zuͤr 
Sicherung der Aufschlagsentrichtung geboten erscheint. 
818. 
Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von Aufschlagsgut müssen 
Säcke mit Kleie, Futtermehl und Mehli aus Hülsenfruͤchten in die 
obersten Lagen der Wagen geladen und dürfen nicht zwischen Säcke 
mit anderem Mehl gelegt sein. Zugleich müssen solche Säcke mit 
der Bezeichnung ihres Inhaltes versehen sein. 
8 
19. 
Jeder hiesige Muhlbesitzer hat sich, bevor er Aufschlagsgut zum 
Vermahlen oder Schroten oder zum Umtausch übernimmt, daruͤber 
BGewißheit zu verschaffen, daß bezüglich desselben die UÜberwachungs⸗ 
vorschriften erfüllt sind, oder daß, falls 86 anwendbar ist, der Auf⸗ 
schlag für dasselbe ordnungsgemäß entrichtet wurde. 
Ferner ist jeder Mühlbesitzer gehalten, hinsichtlich des in seiner 
Mühle eingebrachten Aufschlagsgutes Menge, Gattung und Eigen— 
tümer, dazu die Zeit des Einbringens, der Verarbeitung und Ab— 
fuhr genau zu verzeichnen, ebenso die Art und Menge des aus dem 
Aufschlagsgut gewonnenen Mahlgutes. Diese Aufzeichnungen sind 
auf Verlangen der städtischen Aufschlaaseinnehmerei vorzulegen. 
410 
—T 
dluc 
olhen 
ymnd 
hbere 
herlg 
nöl 
Ihtel 
820. 
Der Stadtmagistrat behält sich vor, zugunsten des Großhandels 
mit Aufschlagsgut in stets widerruflicher Weise einzelnen Groß— 
händlern oder Spediteuren auf Ansuchen Ausnahmen? von den be— 
stehenden Überwachungsvorschriften zu bewilligen 
Die Gewährung solcher Ausnahmen ist an die genaue Be⸗ 
achtung der vom Stadtmagistrat hiebei gestellten Bedingungen 
gebunden. 
Güterverladungsgeschäfte, für welche derartige Ausnahmen 
nicht bewilligt sind, haben über jede unter ihrer Adresse mit der 
Bahn oder auf dem Kanal hier angekommene Sendung von Auf— 
schlagsgut binnen längstens drei Tagen nach deren Ankunft schrift⸗ 
liche Anzeige an die sftädtische Aufschlagseinnehmerei zu erstatten, 
welche den in 811 für die Anmeldung von Aufschlagsgut vorge— 
schriebenen Inhalt besitzen muß. 
Ner 
D 
hait 
dten 
tüct 
hro
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.