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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901.
Die zuständigen Beamten und Bediensteten sind berechtigt,
eingebrachtes Aufschlagsgut zu beschlagnahmen, wenn dies zuͤr
Sicherung der Aufschlagsentrichtung geboten erscheint.
818.
Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von Aufschlagsgut müssen
Säcke mit Kleie, Futtermehl und Mehli aus Hülsenfruͤchten in die
obersten Lagen der Wagen geladen und dürfen nicht zwischen Säcke
mit anderem Mehl gelegt sein. Zugleich müssen solche Säcke mit
der Bezeichnung ihres Inhaltes versehen sein.
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19.
Jeder hiesige Muhlbesitzer hat sich, bevor er Aufschlagsgut zum
Vermahlen oder Schroten oder zum Umtausch übernimmt, daruͤber
BGewißheit zu verschaffen, daß bezüglich desselben die UÜberwachungs⸗
vorschriften erfüllt sind, oder daß, falls 86 anwendbar ist, der Auf⸗
schlag für dasselbe ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Ferner ist jeder Mühlbesitzer gehalten, hinsichtlich des in seiner
Mühle eingebrachten Aufschlagsgutes Menge, Gattung und Eigen—
tümer, dazu die Zeit des Einbringens, der Verarbeitung und Ab—
fuhr genau zu verzeichnen, ebenso die Art und Menge des aus dem
Aufschlagsgut gewonnenen Mahlgutes. Diese Aufzeichnungen sind
auf Verlangen der städtischen Aufschlaaseinnehmerei vorzulegen.
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820.
Der Stadtmagistrat behält sich vor, zugunsten des Großhandels
mit Aufschlagsgut in stets widerruflicher Weise einzelnen Groß—
händlern oder Spediteuren auf Ansuchen Ausnahmen? von den be—
stehenden Überwachungsvorschriften zu bewilligen
Die Gewährung solcher Ausnahmen ist an die genaue Be⸗
achtung der vom Stadtmagistrat hiebei gestellten Bedingungen
gebunden.
Güterverladungsgeschäfte, für welche derartige Ausnahmen
nicht bewilligt sind, haben über jede unter ihrer Adresse mit der
Bahn oder auf dem Kanal hier angekommene Sendung von Auf—
schlagsgut binnen längstens drei Tagen nach deren Ankunft schrift⸗
liche Anzeige an die sftädtische Aufschlagseinnehmerei zu erstatten,
welche den in 811 für die Anmeldung von Aufschlagsgut vorge—
schriebenen Inhalt besitzen muß.
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