Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Anhang. 
Segenüberfjtellung der Einteilung de3S zweiten und dritten Teiles 
der Nürnberger Reformation und der Statuta Dinkelsbühliana. 
Statuta Dinkelsbühliana 
Liber Secundus 
I 
Von Leihen und Entlehen 
Nürnberger Reformation 
IX, Teil 
XII 
Bon Leihen und Entlehen 
Mutuum genannt 
XIV 
Vom Leihen zu ziemlichem Gebrauch, 
Commodatum genannt 
XV 
Bon den Gütern, fo zu getreuer Hand ge» 
geben und hinterlegt werden 
XVI 
Bon Kaufen und Verkaufen auch Ferti- 
gung und Merichaft der erkauften Yüter 
IT 
Vom Leihen zum notwendigen Gebrauch 
HI 
Bon Habe und Gütern, fo zu getreuen 
Händen gegeben und hinterlegt worden 
IV 
Bon Kaufen und Verkaufen 
V 
Bon Fertigung, Gemähr- oder Schad- 
foShaltung 
VI 
Bon Abtreib- und Lofungen 
VII 
Non Verleihen und Beitehen 
XVII 
Bon Hinlafjung und Beftentnu3 der 
Häufer 
XVYIII 
Bon Gejelljhaften 
XIX 
Bon Bürgjhaften 
XX 
Bon Pfandfjchaften 
XXI 
Bon ftillihweigenden Rfandichaften 
VII 
Bon Erbbeftändnijfen 
IX 
Bon Bürgen und Bürgjhaften 
X 
Bon PfandjhHaften 
XI 
Bon Unterpfänden, fo ftiliHweigend 
(vermöge derer Rechten) beitehen 
XII 
Von Vertaufhen 
XIH 
Von Gefellidhaften 
XIV 
Bon Bezahlungen 
XV 
Bon Wettungen 
XVI 
Bon Verträgen 
XVII 
Bon SFijdhereien 
XVII 
Bon gefundenen Schäben 
XXI 
Bom Vorgang der Gläubiger 
XXIII 
Non Eiaenichaften und Erbrechten 
XXIV 
Bon Fiflchereien 
XXV 
Bon verborgenen Schägen und anderen 
auf gemeiner Straßen gefundenen Gü- 
tern 
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