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Gesundheitswesen
8 2. Die Stadtgemeinde Nürnberg übernimmt der Kriegskreditbank gegenüber die Ausfallbürgschaft
für den rechtzeitigen Eingang der ausbezahlten Darlehen.
8 3. Bei der Liquidation der Kriegskreditbank tritt die Stadtgemeinde Nürnberg in die bestehenden
Darlehensverträge als Gläubiger ein.
Sie hat in diesem Falle die noch ausstehenden Darlehen der Kriegskreditbank gegenüber abzulösen.
8 4. Darlehen können Eigentümer (vphysische und juristische Personen) von im. Stadtgebiet gelegenen
Anwesen erhalten.
8 5. Der Gesuchsteller hat darzutun, daß er auf eine andere Weise unter erträglichen Bedingungen
die Mittel für die geplante Verbesserung nicht aufbringen kann, ferner, daß er für das Darlehen Sicherheit leisten
kann (s. u. 8S9).
Er hat ferner alle erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszug, Kostenvoranschlag, Baupläne usw.) vorzulegen.
8 6. Die Gesuche sind bei der Geschäftsstelle der Kriegskreditbank anzubringen und von dieser mit
den Belegen dem hierfür bestimmten magistratischen Ausschuß zur Prüfung vorzulegen.
Die Kriegskreditbank kann auch dann die Gewährung eines Darlehens ablehnen, wenn der magistratische
Ausschuß das Gesuch befürwortet hat.
Die Haftung der Stadtgemeinde gemäß 8 2 entfällt, wenn die Kriegskreditbank einem von dem
magistratischen Ausschusse nicht befürworteten Gesuch entspricht.
Dem Gesuchsteller werden die Gründe der Ablehnung nicht mitgeteilt.
8 7. Das Einzeldarlehen soll den Betrag von 10000 A nicht übersteigen. —
8 8. Die Gewährung des Darlehens ist abhängig zu machen von der Bedingung, daß mit der Ausführung
der Umbauten usw. nur hier ansässige Gewerbetreibende beauftragt werden, daß die Umbauten usw. möglichst
bis 31. Dezember 1915 fertiggestellt und daß die von dem magistratischen Ausschuß auf Grund des bauamtlichen
Gutachtens aufgestellten weiteren Bedingungen eingehalten werden.
8 9. Das Darlehen soll gesichert sein durch eine Hypothek innerhalb 80 o/o des amtlichen Schätzungs
wertes des Anwesens unter Berücksichtigung des sich nach dem Umbau ustw. ergebenden Wertes.
Sollte das Darlehen nicht in dieser Weise gesichert sein, so kann Sicherheit durch Stellung eines oder
mehrerer kreditwürdiger Bürgen gegeben werden.
Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, eine vorausgehende Hypothek, wenn sie sich mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt, in Höhe des noch nicht zurückbezahlten Darlehens löschen zu lassen und zur
Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Ergibt sich später, daß die Sicherheit nicht ausreicht, so kann weitere Sicherheit verlangt werden.
8 10. Die Sicherheit (89) ist zu Gunsten der Stadtgemeinde Nürnberg einzuräumen. Sie erfolgt zur
Sicherung der etwaigen Forderungen, welche sich für die Stadtgemeinde Nürnberg aus der Haftung, gemäß 82
oder nach der Liquidation der Kriegskreditbank gemäß 8 3, ergeben.
8 11. Das Darlehen wird nach Maßgabe der Vollendung der einzelnen Arbeiten auf Grund der
Prüfung und Anweisung des städtischen Bauamtes an die Ausführenden unmittelbar ausbezahlt.
8 12. Das Darlehen ist nach den bei der Kriegskreditbank geltenden Grundsätzen zu verzinsen. Die
Zinszahlung hat vierteljährlich bei der Kriegskreditbank bezw. der Stadtgemeinde zu erfolgen.
8 13. Die näheren Bestimmungen über die Tilgung des Darlehens bleiben der Vereinbarung der
Kriegskreditbank mit dem Darlehensnehmer vorbehalten. Die Rückzahlung soll möglichst in vierteliährlichen
Raten erfolgen.
8 14. Das Darlehen bezw. der Rest des Darlehens kann seitens der Kriegskreditbank bezw. der Stadt—
gemeinde vor Ablauf von 5 Jahren nach Abschluß des Darlehensvertrages nicht gekündigt werden. Die Kündigungs-
frist beträgt 6 Monate.
Der Darlehensnehmer ist zur Rückerstattung des Darlehens auch ohne Kündigung berechtigt.
8 15. Die Kriegskreditbank bezw. Stadtgemeinde Nürnberg kann iederzeit, auch während der Unkünd—
bharkeit, vom Darlehensvertrage zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben
a) wenn die Sicherheit nicht rechtzeitig gestellt oder sich als ungenügend erweist,
b) wenn eine Zins- oder Ratenzahlung länger als einen Monat im Rückstande bleibt,
c) bei Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Grundstückes.
d) bei Konkurs des Schuldners,
2) wenn im Falle des Eigentumswechsels der Schuldner nicht innerhalb eines Monats die Erklärung
des neuen Eigentümers überbringt, daß dieser die persönliche Haftung übernimmt.
8 16. Die Rechte des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrage können nicht abgetreten und nicht
verpfändet werden.
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Wohnungsbesichtigungen fanden im Berichtsjahr insgesamt 670 (2056) statt
und zwar aus eigenem Antrieb — (235), auf Grund von Anzeigen über Mißstände 670(1821).