fullscreen: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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eintrag thun [soll], soll man dem Betzolt wider furhalten und 
hören, was er weiter derwegen begern werde, 
1179. [1592, IV, 19 b] 3. Juli 1592: 
Ulrichen Abts, deß fürstlichen sechsischen silber- 
knechts zu Koburgk, schreiben an das handtwerck der 
goldschmidt alhie einer gestolnen silberen schüssel halben soll 
man den geschwornen deß goldschmidthandtwercks furhalten und 
auf dem handtwerck befelhen lassen, wann inen ein solche schüssel 
zukombt, dieselbig aufzuhalten und fur den herren bürgermaister 
zu pringen. 
11856, (1592, IV, 25 b] 6. Juli 1592: 
Auf Hansen Betzolts, goldschmidts, begern, das 
Meine Herren deß Lienhardt Spatzens, rotschmidt- 
jungens, gefertigten leuchter so lang hinderhalten wolten, bis 
er, Betzolt, sein under handen habends werck gar vollendet, 
damit ıme nicht, wo der leuchter lautbrecht werden solt, sein 
werck und kunst bei dem hertzog zu Bairn verschlagen und 
in verklainerung gebracht werde, soll man ime, Betzolt, sagen, 
sein werck mit dem furderlichsten gar zu fertigen und zum endt 
zu pringen. Und ist darneben befolhen, den leuchter mitler weil 
zu hinderhalten oder, da der Spatz angloben wirdt, den leuchter 
und kugel nit zu verkauffen oder in frembde hende kommen zu 
lassen, bis der Betzolt mit seinem werck fertig wirdt und dasselbe 
überantwort hat, ime, Spatzen, dieselben auf solch angloben wider 
zu haus volgen zu lassen. 
1181. [1592, IV, 43 a] 13. Juli 1592: 
Hansen Reschen, goldtschmidt, soll man auf sein 
suppliciren in ansehung seines grossen alters und seiner inter- 
cessorn fürbit deß furstellens fur die kirchen erlassen und darfür 
acht tag mit dem leib auf ein versperrten thurn straffen. 
1182, Den supplicirenden Jorgen Arnoldt, goldschmidt- 
gesellen, soll man ungeacht der geschwornen deß goldt- 
schmidthandtwercks difficultirens, darynn sie doch zuletzt 
das thun und lassen Meinen Herren haimbstellen, alspalden nach 
den andern zwaien in seiner supplication benanten gesellen in die 
maisterstück einsitzen lassen. 
1183. [1592, IV, 46 a] 15. Juli 1592: 
Martin Seifferdt von Quedelburg, goldschmidt- 
gesellen, soll man sein supplicirends begern, ine unverhindert 
Quellenschr. XII. Bd.
	        
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