thumbs: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

malen dahier bestehende israelitische Religionsverein als 
israelitische Kultusgemeinde konstituiert sei«. Der Rabbiner. 
zur Meinungsabgabe über dieses Gesuch aufgefordert. 
konnte mit Genugthuung erwidern, dass er gegen die 
Konstituierung einer förmlichen Kultusgemeinde in Nürn 
berg um SO weniger etwas einzuwenden habe, als dieses 
Vorhaben schon längst mit seinen Wünschen und Anträgen 
übereinstimmt. !) Der Ausschuss zog jedoch sein Gesuch 
zurück, da er vom Magistrate aufmerksam gemacht wurde, 
dass eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Juden 
in Bayern in naher Aussicht stehe. Diese Regelung erfolgte 
durch den Landtagsabschied vom 10. November 1861, 
durch welchen die 88 ı2, 13 und 18 Abs, ı des Edikts 
vom 10, Juni 1813, welche einschränkende Bestimmungen 
hinsichtlich der Ansässigmachung und des Gewerbebetriebes 
der Israeliten in den Provinzen diesseits des Rheins ent- 
halten, aufgehoben werden. Nun erneuerte der Ausschuss 
am 4. Dezember 1861 seinen obigen Antrag, worauf die 
nachstehende Ministerialentschliessung erfolgte. 
Königreich Bayern 
Staatsministerium des Innern 
für 
Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
Auf den Bericht vom 18. laufenden Monats bezeichneten 
Betreffs wird erwiedert, dass gegen die beabsichtigte Konsti 
tuirung des zur Zeit in Nürnberg bestehenden israelitischen 
Religions-Vereins als israelitische Kultusgemeinde mit Rücksicht 
auf $ 24 des Edikts vom 10. Juni 1813 vom Standpunkte der 
staatlichen Oberaufsicht eine Erinnerung nicht bestehe. 
') Schreiben vom 22. Dezember 1861.
	        
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