malen dahier bestehende israelitische Religionsverein als
israelitische Kultusgemeinde konstituiert sei«. Der Rabbiner.
zur Meinungsabgabe über dieses Gesuch aufgefordert.
konnte mit Genugthuung erwidern, dass er gegen die
Konstituierung einer förmlichen Kultusgemeinde in Nürn
berg um SO weniger etwas einzuwenden habe, als dieses
Vorhaben schon längst mit seinen Wünschen und Anträgen
übereinstimmt. !) Der Ausschuss zog jedoch sein Gesuch
zurück, da er vom Magistrate aufmerksam gemacht wurde,
dass eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Juden
in Bayern in naher Aussicht stehe. Diese Regelung erfolgte
durch den Landtagsabschied vom 10. November 1861,
durch welchen die 88 ı2, 13 und 18 Abs, ı des Edikts
vom 10, Juni 1813, welche einschränkende Bestimmungen
hinsichtlich der Ansässigmachung und des Gewerbebetriebes
der Israeliten in den Provinzen diesseits des Rheins ent-
halten, aufgehoben werden. Nun erneuerte der Ausschuss
am 4. Dezember 1861 seinen obigen Antrag, worauf die
nachstehende Ministerialentschliessung erfolgte.
Königreich Bayern
Staatsministerium des Innern
für
Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Auf den Bericht vom 18. laufenden Monats bezeichneten
Betreffs wird erwiedert, dass gegen die beabsichtigte Konsti
tuirung des zur Zeit in Nürnberg bestehenden israelitischen
Religions-Vereins als israelitische Kultusgemeinde mit Rücksicht
auf $ 24 des Edikts vom 10. Juni 1813 vom Standpunkte der
staatlichen Oberaufsicht eine Erinnerung nicht bestehe.
') Schreiben vom 22. Dezember 1861.