erhöhung oder einer Teuerungszulage entschließe, die den außerordentlich
verteuerten Lebensbedingungen einigermaßen gerecht würde. Der Tarif—
ausschuß erließ darauf im Närz eine dringende Bitte an die Prinzipals—
mitglieder der Carifgemeinschaft, „durch Gewährung von Teuerungszulagen
ihren Gehilfen entgegenzukommen, damit es denselben möglich ist, auch bei
den außerordentlich verteuerten Lebensbedingungen ihre Verpflichtungen
gegen Staat und Familie zu erfüllen“. Die Teuerungszulagen waren frei—
willige, kamen am J. April zur Einführung und zwar in Türnberg fast all—
gemein, bis auf zwei Druckereien. Sie bewegten sich in folgender Linie:
für Verheiratete für Ledige
bei 0—1 Müber Minimum monatlich. . Milo— M 8. -
über 1-3 9 · — 6. -
3—-5 · 7
* 32 9 37 2
74 .
Außerdem für jedes Kind unter 14 Jahren 246 monatlich. Bemerkt war
dabei, daß unter Minimum nur das allgemeine Minimum (nicht das Maschinen—
setzer-Minimum) zu verstehen sei und daß schon gewährte Zulagen angerechnet
werden können.
Die Gauvorsteherkonferenz im September wandte sich im Einvernehmen
mit dem Verbandsvorstand im Hinblick auf die fortgesetzte weitere Steiger⸗
uing aller Preise für Lebensmittel und Bedarfsartikel erneut an die Prin⸗
zipalsvertretung betreffs Gewährung erhöhter Teuerungszulagen. Das
Vorgehen hat nach entsprechenden Vorverhandlungen zu dem Beschluß der
zuständigen Kreisvertreter geführt, daß die bisher im Buchdruckgewerbe
durchgeführten Ceuerungszulagen ab J. Oktober nachstehende Erhöhungen
ersuhren:
In Orten bis mit 10 Proz. Lokalzuschlag 25 Proz. Aufschlag
„„WRülber sl0o bis mit 15., F 50 , F
— 2 15 2* 37 75 3 3
Demgemäß betrugen für Nürnberg ab J. Oktober die Mindestsätze der
Zulagen:
fuüur Verheiratete für Ledige
bei 0—1 M über Minimum monatlich. 15. M 12.-
iber / —3 5 F 8 9. -
3-5 X X X 33
527 2* * — 2.50
7—0 4 — —
4
6
4
Während bis dahin die Teuerungszulagen freiwillige Leistungen der
Prinzipale waren, hat auf Vorschlag des Tarifamts der Tarifausschuß am
2. Dezember dieselben als tarifliches Vecht erklärt, indem er verfügte:
Die den Gehilfen zugestandenen Teuerungszulagen sind von der ersten Lohn—
voche im Oktober ab allen tariftreuen Gehilfen zu zahlen, weil die Gehilfen
dieser Mindestzulage zu ihrem Lebensunterhalte dringend bedürfen. Bei Be—
melsung der Teuerungszulagen gilt als Wochenlohn der Grundlohn des betreffenden
Sehilfen; die Entschädigungen für Ueberstunden und nicht regelmäßige Vachtarbeit
gehörea nicht zum Grundlohn.
Die Teuerungszulage ist jedem Gehilfen für die jeweilige Dauer des Arbeits—
verhältnisses anteilig zu zahlen und zwar ohne Vücksicht darauf, ob im Falle
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